Wirecard – Musterverfahren – Anmeldefrist – EY – Schadensersatz

15. März 2023

Hinweis

15.03.2023

Wirecard – Kapitalanleger-Musterverfahren:

Wir vertreten bereits seit 2020 geschädigte Anleger in Sachen Wirecard AG und hatten auch bereits über den Vorlagebeschluss des Landgericht München I vom 14.03.2022 (Az.: 3 OH 2767/22 KapMuG) zur Durchführung eines Kapitalanlegermusterverfahrens nach dem KapMuG (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) berichtet.

EY Ernst & Young GmbH – Dr. Markus Braun – Feststellungsziele des Musterverfahrens – Schadensersatzansprüche:

Die im Musterverfahrensantrag enthaltenen Feststellungsziele sind im Wesentlichen auf die Unrichtigkeiten der Geschäftsberichte der Wirecard AG für 2014 – 2018 und der Treuhandkonten im Zusammenhang mit dem sog. Drittpartnergeschäft sowie hieraus resultierende Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG Herr Dr. Markus Braun und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, u.a. gerichtet.

Beschluss des BayObLG vom 13.03.2023 – Musterkläger:

Mit Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG), das zur Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens zuständig ist, vom 13.03.2023 (Az.: 101 Kap 1/22) hat dieses nun den Musterkläger bestimmt und damit die Möglichkeit zur Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren eröffnet.

§ 10 Abs. 2 KapMuG – Anmeldefrist – Anwaltszwang:

In diesem Zusammenhang ist § 10 Abs. 2 KapMuG zu beachten, wonach ab der Bekanntmachung des Musterklägers im Klageregister Ansprüche nur innerhalb von 6 Monaten zum Musterverfahren angemeldet werden können.

Des Weiteren bestimmt § 10 Abs. 2 S. 3 KapMuG, dass die Anmeldung nur über einen Rechtsanwalt erfolgen kann.

Vorteile des Kapitalanleger-Musterverfahrens für Wirecard-Geschädigte:

Den geschädigten Anlegern in Sachen Wirecard AG, die bislang noch keine Individualklagen gegen die Musterbeklagten – EY – Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder Dr. Markus Braun, u.a. – erhoben haben, bietet die Anmeldung ihrer Schadensersatzansprüche im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahren diverse Vorteile.

  • Zu beachten ist hier bereits die Komplexität des Wirecard-Skandals und die diesbzgl. Beweisführung, die sich für einen einzelnen Geschädigten im Rahmen einer Individualklage schwieriger gestaltet als in einem Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem die Ansprüche der Geschädigten gebündelt verfolgt werden.
  • Zudem fallen für eine Anmeldung von Ansprüchen im Kapitalanlager-Musterverfahren geringere Gebühren als bei einer Individualklage an.
  • Des Weiteren wird die Verjährung der zum Musterverfahren angemeldeten Ansprüche gehemmt. Dies ist gerade in Sachen Wirecard von besonderer Bedeutung, da sich spätetstens zum 31.12.2023 Verjährungsprobleme stellen und das Kapitalanleger-Musterverfahren voraussichtlich mehrere Jahre fortdauern dürfte.

    Wirecard-Geschädigte, die hier untätig bleiben, droht spätestens zum 31.12.2023 der Verlust ihrer Ansprüche.
    Dagegen bietet ihnen das Kapitalanleger-Musterverfahren eine kostengünstige Möglichkeit, eine Verjährungshemmung ihrer Schadensersatzansprüche zu erreichen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Um Anlegern hier eine Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Aufgrund der Anmeldefrist, die eine Ausschlussfrist darstellt, sowie der hieraus folgenden zeitlichen Dringlichkeit sollten Sie hier nicht länger zuwarten.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.