Grüne Werte – Insolvenz – Insolvenzverwalter Philipp Grauer

Hinweis

31.10.2019

Grüne Werte Energie GmbH – Grüne Werte Wertzins 2 GmbH:

Die Grüne Werte Unternehmensgruppe bot sog. ökologische Geldanlagen an, um in Anlagen und Unternehmen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien zu investieren. Zu nennen ist hier insbes. die „Grüne Werte Energie GmbH“ sowie deren Töchter die „Grüne Werte Wertzins 2 GmbH“ und die „Grüne Werte Wertzins 3 GmbH“. Anleger konnten mit diesen sog. Nachrangdarlehen – z.B. sog. „Wertzins Klassik“, „Wertzins Fest“ – oder sog. nachrangige Namensschuldverschreibungen – z.B. sog. „Wertzins Premium“ – abschließen.

BaFin – Veröffentlichung (§ 11a VermAnlG) – Grüne Werte Wertzins 3 GmbH:

Bereits im Februar 2018 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) gemäß § 11a VermAnlG Veröffentlichungen der „Grüne Werte Wertzins 3 GmbH“ hinsichtlich deren nachrangigen Namensschuldverschreibungen bekannt gemacht, in denen es heißt, dass die Liquidität aktuell nicht ausreiche, um Zinsen an die Anleger zu zahlen.

Sitzverlegung nach Berlin-Charlottenburg :

Im Juli 2019 hatten dann sowohl die „Grüne Werte Wertzins 3 GmbH“ wie auch die „Grüne Werte Energie GmbH“ und die „Grüne Werte Wertzins 2 GmbH“ ihren Sitz von Ismaning (Amtsgericht München) nach Berlin (Amtsgericht Charlottenburg) verlegt.

Insolvenz der „Grüne Werte Energie GmbH“ und der „Grüne Werte Wertzins 2 GmbH“:

Aktuell wurde jetzt mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Charlottenburg als Insolvenzgericht vom 17.10.2019 über das Vermögen der „Grüne Werte Energie GmbH“ (Az.: 36g IN 5570/19) und der „Grüne Werte Wertzins 2 GmbH“ (Az.: 36g IN 5575/19) das Insolvenzverfahren eröffnet.

  • Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer (Münzel und Böhm):

Als Insolvenzverwalter der beiden Gesellschaften wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Berlin bestellt.

  • Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen! – 19.12.2019:

Für die Anmeldung von Forderungen (§ 38 InsO) hat das Insolvenzgericht eine Frist zur Anmeldung bis zum 19. Dezember 2019 bestimmt.

Bewertung:

Für die Anleger der „Grüne Werte“, die sog. Nachrangdarlehen oder sog. nachrangigen Namensschuldverschreibungen abgeschlossen haben, gilt es jetzt insbes. folgende Aspekte zu beachten:

  • Schwerwiegende Risiken:
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Kapitalanlagemodellen um riskante Kapitalanlagen handelt, da diese u.a. das sog. Teil- und Totalverlustrisiko beinhalten.
  • Schadensersatz:
    Anlegern, die unzureichend über die Risiken solcher Nachrangdarlehen bzw. nachrangigen Namensschuldverschreibungen aufgeklärt worden sind, stehen Schadensersatzansprüche zu. Ggfs. kommen hier, was im Einzelfall zu prüfen ist, mehrere Anspruchsgegner in Betracht. Wichtig ist es hier die Verjährung zu beachten.
  • Urteile zu unwirksamen Nachrangklauseln:
    Inzwischen sind mehrere Gerichtsentscheidungen ergangen, wonach die sog. „qualifizierten Nachrangklauseln“ nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden waren. Hierauf basierend hatte die „Grüne Werte Wertzins 2 GmbH“ den Anlegern aus gekündigten Verträgen die eingezahlten Anlagebeträge zurückzuzahlen.
  • Forderungsanmeldung:
    Nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren können die Anleger der „Grüne Werte Wertzins 3 GmbH“ und der „Grüne Werte Energie GmbH“ nur dann noch etwas von ihren eingezahlten Geldern zurückerhalten, wenn sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Deshalb gilt es die seitens des Gerichts Frist bis zum 19.12.2019 zu beachten.
    In diesem Zusammenhang ist u.a. zu prüfen, ob die Anleger aus dem Status eines nachrangigen Gläubigers in den eines normalen Gläubigers gelangen. Auch insoweit sind die bereits angesprochenen Urteile zu den sog. Nachrangklauseln von Bedeutung.
  • Insolvenzanfechtung – § 134 InsO:
    Unsere Erfahrung aus Insolvenzen anderer Gesellschaften, die solche Nachrangdarlehen angeboten hatten, zeigt, dass für die Anleger das Risiko besteht, dass der Insolvenzverwalter bisherige Auszahlungen als unentgeltliche Leistungen im Sinn von § 134 InsO qualifiziert, diese anficht und dann von den Anlegern zurückzufordern versucht. Deshalb sollten jetzt noch mögliche Schritte, wie z.B. auch die Geltendmachung von Freistellungsansprüchen geprüft und ergriffen werden, bevor diese verjährt sind.

Hilfestellungen für geschädigte Anleger – Erstberatung:

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten sowie der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Falls Sie eine solche wünschen, sollten Sie sich in Anbetracht der Forderungsanmeldungsfrist kurzfristig mit uns in Verbindung setzen.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise sowohl im Hinblick auf eine Forderungsanmeldung unter Darlegung der anfallenden Kosten, als auch gegenüber weiteren Anspruchsgegnern auf Schadensersatz erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de