alphapool – Insolvenzanfechtung – Zahlungsaufforderung durch Schultze & Braun

Hinweis

Stand: 27.07.2018

Schreiben des Insolvenzverwalters Bauch (Schultze & Braun) vom Juli 2018:

Der Insolvenzverwalter der alphapool GmbH, Herr Rechtsanwalt Rüdiger Bauch (Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH, Leipzig), hat jetzt im Juli 2018 diejengen Anleger der alphapool GmbH angeschrieben, die mit deren Rechtsvorgängerin alphapool AG, Saarbrücken ein sog. Nachrangdarlehen abgeschlossen hatten.

alphapool GmbH – alphapool AG:

Über die alphapool GmbH, Leipzig, die aus der alphapool AG, Saarbrücken hervorgegangen war und über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig als Insolvenzgericht vom 23.09.2015 (Az.: 402 IN 840/15) das Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hatten wir bereits berichtet.

Nachrangdarlehen:

Neben den Ankaufmodellen konnten Anleger mit der alphapool AG auch einen sog. „Vertrag über ein Nachrang-Darlehen“ abschließen, wobei nach der sog. „Variante A“ der Nachrang-Darlehensbetrag inkl. Festzinsen nach 8 Jahren und nach der sog. „Variante B“ die Zinsen und der Nachrang-Darlehensbetrag über 15 Jahre in monatlichen Raten (zurück)gezahlt werden sollte.

Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO:

Da der Insolvenzverwalter die aus den sog. Nachrangdarlehen seitens der alphapool AG bzw. GmbH an die Anleger ausgezahlten Beträge als unentgeltliche Leistungen im Sinn von § 134 InsO qualifiziert, hat er diese mit seinem jetzigen Schreiben im Juli 2018 gegenüber den alphapool-Anlegern angefochten.

Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum 16.08.2018:

Zugleich hat er die Anleger aufgefordert, den hieraus resultierenden Anfechtungsbetrag, also die seitens der alphapool AG bzw. GmbH an die Anleger gezahlten Beträge unter Fristsetzung bis zum 16. August 2018 an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Bewertung – Prüfung im Einzelfall:

Demzufolge hätten die Anleger nicht nur die seitens alphapool aus den Nachrangdarlehen noch offenstehenden Forderungen verloren, sondern sie müssten zudem auch noch bereits erhaltene Auszahlungen zurückzahlen, wodurch sich ihr Schaden noch weiter erhöhen würde.
Auch wenn die Insolvenzordnung (InsO) einem Insolvenzverwalter gemäß den §§ 129 ff InsO die Möglichkeit gibt, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anzufechten, so müssen hierzu jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sein. Gemäß § 134 InsO, auf den sich der Insolvenzverwalter Bauch beruft, können z.B. nur solche Zahlungen angefochten werden, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung geflossen sind und die zugleich als unentgeltliche Leistungen des Schuldners anzusehen sind.
Übertragen auf die alphapool-Fälle bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter nur solche Zahlungen wirksam anfechten und zurückfordern kann, für die keine Zahlungsverpflichtung der alphapool GmbH bzw. AG gegenüber dem Anleger bestand und die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung an den Anleger gezahlt worden sind. Ob u.a. diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt es im Einzelfall zu prüfen.

Daher sollten sich die Anleger durch die Fristsetzung des Insolvenzverwalters zum 16.08.2018 nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Anspruch auf Schadensersatz:

Ungeachtet dessen stehen Anlegern, die unzureichend über die Risiken solcher Nachrangdarlehen mit der alphapool AG aufgeklärt worden sind, Schadensersatzansprüche zu. Diese sind auf das sog. negative Interesse gerichtet und beinhalten auch eine Freistellung aus jeglichen aus den Nachrangdarlehen resultierenden Verpflichtungen, also auch von den jetzt seitens des Insolvenzverwalters geforderten Zahlungen. Wichtig ist es hier die Verjährung zu beachten.

Hilfestellung – Erstberatung:

Wir bieten Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an. Falls Sie eine solche wünschen, sollten Sie sich in Anbetracht der Fristsetzung des Insolvenzverwalters kurzfristig mit uns in Verbindung setzen.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflicht.

Rechtsanwalt Thum