P & R – Schreiben der Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke zur Forderungsanmeldung

25. Juli 2018

Hinweis

25.07.2018:

Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke:

Wie bereits berichtet, wurden die Rechtsanwälte Dr. Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke, die bereits als vorläufige Insolvenzverwalter in Sachen P & R eingesetzt waren, nun mit den Eröffnungsbeschlüssen des Insolvenzgerichts vom 24. Juli 2018 als Insolvenzverwalter bestellt und eine Forderungsanmeldungsfrist bis zum 14.09.2018 bestimmt (P & R – Insolvenzverfahren eröffnet – Anmeldung der Forderungen).

Forderungsanmeldungsfrist: 14.09.2018!

Daher haben die Anleger als Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach § 38 InsO bis zum 14.09.2018 bei dem jeweiligen Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden und hierbei den Grund und den Betrag der Forderung anzugeben.

Schreiben der Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke zur Forderungsanmeldung:

In diesem Zusammenhang haben die Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke u.a. im Hinblick auf eine effiziente Verfahrensabwicklung angekündigt, den Anlegern Anfang August 2018 vorausgefüllte Formulare zur Forderungsanmeldung zusenden zu wollen. In diesen sollen aber keine Erfüllungsansprüche der Anleger aus den mit den P&R-Gesellschaften geschlossenen Verträgen, sondern Schadensersatzansprüche enthalten sein.

Bewertung:

Zwar ist das Bemühen der Insolvenzverwalter an einer effizienten Verfahrensabwicklung, insbes. bei ca. 50.000 Anlegern und seitens derselben erwarteten ca. 80.000 Forderungsanmeldungen nachvollziehbar. Jedoch ist unseres Erachtens das Interesse der geschädigten Anleger an einer höchstmöglichen Kompensation ihrer Schäden und der richtigen Erfassung der Ansprüche mindestens genauso hoch zu bewerten.

Deshalb wird es darum gehen, die in den angekündigten Formularen der Insolvenzverwalter enthaltenen Forderungspositionen der Anleger zu überprüfen.

  • Schadensersatzansprüche:
    Nach Auskunft der Insolvenzverwalter liege die Zahl der von den vier deutschen P&R-Gesellschaften an die Anleger verkauften Container mit ca. 1,6 Mio. deutlich über dem Bestand der tatsächlich verwalteten Containerflotte (nur ca. 618.000 Container). Aufgrund dieses Fehlbestandes, der nicht vorhandenen Mittel und der unzureichenden Einnahmen soll es daher nicht möglich sein, die Ansprüche, die den Anlegern nach den mit den P&R-Gesellschaften geschlossenen Verträgen zustehen, zu erfüllen. Die den Anlegern geschuldeten Mieten sollen die aus der noch vorhandenen Containerflotte generierbaren Mieteinnahmen deutlich übersteigen. Aus diesen Gründen hätten die Insolvenzverwalter die Nichterfüllung der Verträge gewählt und deswegen sollen in den seitens der Insolvenzverwalter angekündigten Forderungsanmeldungsformularen keine Erfüllungsansprüche der Anleger, sondern hieraus resultierende Ansprüche auf Schadensersatz enthalten sein.
    Diese Schadensersatzansprüche sind auf Nichterfüllung der Verträge gerichtet und berechnen sich danach, wie der Anleger stehen würde, wenn der Vertrag mit der P&R-Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Inwieweit Rückkaufspreise berücksichtigt werden, bleibt abzuwarten. Nicht zu verwechseln sind diese Schadensersatzansprüche mit solchen gegenüber dem Vertrieb, Beratern, Gründungsgesellschaftern, Wirtschaftsprüfern, etc., die außerhalb des Insolvenzverfahrens gesondert verfolgt werden müssen (P & R – Schadensersatz).
  • Keine Eigentümerstellung:
    Des Weiteren vertreten die Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke die Auffassung, dass die Anleger keine Eigentümer der Container geworden seien, weil es an einer hinreichenden Konkretisierung und somit Übereignung des jeweiligen Containers gefehlt habe.
    Ob sich dagegen in Einzelfällen, ggfs. über Zertifikate eine hinreichende Individualisierung vornehmen lässt, wird zu prüfen sein.
  • Datenbestand:
    Laut Aussage der Insolvenzverwalter sollen die in den angekündigten Forderungsanmeldungsformularen angegebenen Forderungen und Forderungsbeträge auf Daten aus den Systemen der P & R-Gesellschaften basieren.
    Ob der Datenbestand der P&R-Gesellschaften jedoch korrekt ist, kann schon in Anbetracht der Fehlmenge von ca. 1 Mio. Container angezweifelt werden.

Prüfung im Einzelfall:

Schon vor diesen Hintergründen wird eine Prüfung, ob die Forderungen der Anleger in den von den Insolvenzverwaltern angekündigten Formularen zur Forderungsanmeldung richtig erfasst sind, unerlässlich sein. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Anleger selbstverständlich nicht an die Vorgabe der Insolvenzverwalter gebunden, sondern können die aus ihrer Sicht berechtigten Forderungen anmelden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Wir sind Ihnen gerne bei der Prüfung Ihrer Forderungen und deren Anmeldung zur Insolvenztabelle behilflich.

Wichtig ist, dass Sie sich in Anbetracht der Forderungsanmeldungsfrist bis zum 14.09.2018 rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen.

Des Weiteren gilt es, Ihre etwaigen weitergehenden Schadensersatzansprüche zu prüfen. Diesbzgl. Verjährungsfristen laufen unabhängig von den Insolvenzverfahren weiter und müssen bei der weiteren Vorgehensweise berücksichtigt werden (P & R Schadensersatz).

Zur Orientierung bieten wir von den P & R-Insolvenzen betroffenen Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie in Anbetracht der Fristläufe eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Rechtsanwalt

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.