14.06.2019:
Probleme bei UDI Nachrangdarlehen:
Über die von der UDI-Gruppe angebotenen Nachrangdarlehen und die Rückzahlungsprobleme haben wir bereits berichtet (UDI – Energie Festzins Nachrangdarlehen – Fonds – te Solar – Finanztest).
UDI Energie Festzins 10, 11, 12 und UDI Energie Sprint Festzins IV:
Aktuell haben jetzt auch
- die „UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG“,
- die „UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG“,
- die „UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG“ und
- die „UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG“
im Rahmen der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG gegenüber der BaFin einen möglichen Forderungsausfall mitgeteilt.
Prospekt des UDI Sprint Festzins IV:
Im Emissionsprospekt z.B. der „UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG“ vom 09.06.2016 hieß es dagegen noch:
„Jedes dieser Erneuerbare-Energien-Projekte, in die die Darlehensmittel investiert werden, muss die … UDI-Qualitätskriterien erfüllen. … Das Risikomanagement der UDI-Gruppe prüft die Wirtschaftlichkeit der zur Auswahl stehenden Projekte. … Die Investitionsprojekte müssen über die gesamte Laufzeit den Zins- und Tilgungsdienst an den UDI Sprint FESTZINS IV sicherstellen …„.
BaFin – Veröffentlichung (§ 11a VermAnlG):
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat jetzt am 12.06.2019 gemäß § 11a VermAnlG Veröffentlichungen der „UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG“, der „UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG“, der „UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG“ und der „UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG“ bekannt gemacht. Dort heißt es:
„Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen die Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.
Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinszung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emitttierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.“
Bewertung:
Insoweit fragt sich, ob die in dem Emissionsprospekt benannten „UDI-Qualitätskriterien“ eingehalten worden sind.
Ungeachtet dessen erachten wir den in der Namensgebung der Nachrangdarlehen enthaltenen Namensteil „Festzins“ als missverständlich. Denn für die Anleger bestehen u.a. das Risiko ausbleibender Zinsen oder sogar des Teil- bzw. Totalverlustes.
Entsprechend der Mitteilungen nach § 11a VermAnlG ist die Realisierung dieser Risiken, dass die Anleger der „UDI Energie Festzins 10, 11, 12“ und der „UDI Sprint Festzins IV“ einen Totalverlust erleiden und nicht nur keine Zinsen, sondern auch das ihrerseits eingezahlte Kapital nicht mehr zurückerhalten, erheblich.
Über diese Risiken sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Ist eine solche Aufklärung unterblieben, stehen dem Anleger Schadensersatzansprüche zu.
Hilfestellung – Erstberatung:
Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Verjährung:
Ganz wichtig ist es, die Verjährung zu beachten. Daher sollten Anleger nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.
Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de