Garantis – Insolvenz – Insolvenzverwalter Weiß – Schadensersatz

5. Januar 2022

Hinweis

05.01.2022

Garantis GmbH & Co. KG – WBS Finanzservice GmbH – Nachrangdarlehen:

Die GARANTIS GmbH & Co. KG war aus der Umwandlung der WBS Finanzservice GmbH, Dresden hervorgegangen, die sog. Nachrangdarlehen – wie z.B. unter der Bezeichnung “WBS Garant” oder “Garant Flex” – angeboten hatte.

Insolvenz:

Nun wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden als Insolvenzgericht vom 05.01.2022 (Az.: 533 IN 1842/21) über das Vermögen der Garantis GmbH & Co. KG, Dresden zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Vorläufiger Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Rüdiger Weiß:

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde hierbei Herr Rechtsanwalt Rüdiger Weiß der WallnerWeiß Insolvenzverwalter Gutachter GbR, Dresden bestellt, dessen Aufgabe es nun u.a. ist, das Vermögen zu sichten und für die Gläubiger zu sichern und zu erhalten.

Nachrangdarlehen – Nachrangklausel – Urteil – Recherche:

Wie unsere Recherchen ergeben haben, soll das Landgericht Dresden bereits mit einem Urteil vom März 2020 die in den Nachrangdarlehen enthaltene Nachrangklausel (Nachrangabrede) als unwirksam angesehen haben.

Erfahrungen – Bewertung – Nachrangklausel – Schadensersatz – Insolvenzanfechtung:

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen die gegenüber Verbrauchern in sog. Nachrangdarlehen verwendeten (qualifizierten) Nachrangklauseln als unwirksam erachtet. Dies wird auch in hiesigen Nachrang-Darlehen der WBS Finanzservice GmbH bzw. GARANTIS GmbH & Co. KG zu prüfen sein, da dies für die Anmeldung der Forderungen von Anlegern in einem eröffneten Insolvenzverfahren von Bedeutung sein wird. Hier kann dann die Rechtsprechung des Landgerichts Dresden einbezogen werden.
  • Daneben kommen dann auch Schadensersatzansprüche der Anleger (Nachrangdarlehensgeber) in Betracht. Bei einer unwirksamen Nachrangklausel hätte es sich um ein sog. unerlaubtes Einlagengeschäft gehandelt. Denn über eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) verfügte nach unseren Recherchen weder die GARANTIS GmbH & Co. KG noch die WBS Finanzservice GmbH.
  • Ungeachtet dessen stellt sich auch für diejenigen Anleger, die ihre in die Nachrangdarlehen investierten Gelder nebst Zinsen zurückerhalten haben sollten, die Frage, ob sie diese letztlich auch behalten dürfen oder ob der Insolvenzverwalter versucht, solche Auszahlungen anzufechten (§ 134 InsO) und von den Anlegern zurückzufordern.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Eine Einzelfallbewertung ist hier unerlässlich. Zum einen ist die Bewertung der in Betracht kommenden Ansprüche der Anleger komplex und es müssen auch jetzt schon Verjährungsaspekte berücksichtigt werden, damit sie ihre Ansprüche nicht verlieren. Zum anderen macht auch derzeit, zumal einiges für eine Eröffnung des Regel-Insolvenzverfahrens spricht, schon eine Vorbereitung im Hinblick auf die zur Insolvenztablle anzumeldenden Forderungen wie auch auf die gegenüber dem Insolvenzverwalter abzuwehrenden Forderungen Sinn.
Um Anlegern hier eine Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.