bc connect – Insolvenz – Insolvenzverwalter Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte – Schadensersatz

12. November 2021

Hinweis

12.11.2021

bc connect GmbH – Insolvenz:

Über das Vermögen der bc connect GmbH aus Eichigt, deren Geschäftsführer Herr Rene Schindler war, wurde nun mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz als Insolvenzgericht vom 20.10.2021 (Az.: 314 IN 1922/21) das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Vorläufiger Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte:

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde hierbei Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte bestellt, dessen Aufgabe es nun u.a. ist, die Unternehmensführung zu überwachen sowie das Vermögen zu sichten und für die Gläubiger zu sichern und zu erhalten.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin:

Nur zwei Tage nach diesem Insolvenzeröffnungsbeschluss hat die Bundesanstalt für Finandienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 37 Abs. 4 KWG am 22.10.2021 bekannt gegeben, dass die bc connect GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringung von Finanzdienstleistungen besitzt und dass sie gegen diese ermittelt. Weiter heißt es in der BaFin-Mitteilung: “Die von der bc connect GmbH angebotenen Verträge rechtfertigen die Annahme, dass das Unternehmen in Deutschland unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt.”

Hintergrund – Recherche – Nachrangdarlehen:

Wie uns bekannt geworden ist, sollen Anleger mit der bc connect GmbH sog. Nachrangdarlehen mit einer hohen Verzinsung abgeschlossen haben. Den Anlegern sei in diesem Zusammenhang u.a. mit dem Slogan “Unsere Liquidität = Ihr Gewinn” vorgespiegelt worden, dass die bc connect GmbH mit den hiermit vereinnahmten Geldern mit erheblichem Mengenrabatt große Volumina bei Strom, bei Gas oder beim Mobilfunk erwerbe und sodann beim anschließenden Weiterverkauf entsprechende Gewinne erziele, von den dann letztlich auch die Nachrangdarlehensgeber profitierten.
Wie aber diversen Pressemitteilungen entnommen werden konnte, sollen zuletzt Zinszahlungen ausgeblieben sein und es wurde, auch aufgrund der hohen Verzinsung die Vermutungen geäußert, dass es sich um ein sog. Schneeballsystem handele.
Ob dies der Fall ist, wird nun der vorläufige Insolvenzverwalter Scheffler wie auch die Staatsanwaltschaft zu klären haben.

Erfahrungen – Nachrangklausel – Schadensersatz – Insolvenzanfechtung:

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen die gegenüber Verbrauchern in sog. Nachrangdarlehen verwendeten Nachrangklauseln als unwirksam erachtet. Dies wird auch in hiesigen Nachrang-Darlehen zu prüfen sein, da dies für die Anmeldung der Forderungen von Anlegern in einem eröffneten Insolvenzverfahren von Bedeutung sein wird.
  • Daneben kommen, insbesondere dann, wenn sich die geäußerten Vermutungen des Betreibens eines Schneeballsystems bestätigen sollten, Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger in Betracht und zwar u.a. sowohl gegen die bc connect GmbH, die dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen, als auch gegen deren Geschäftsführer und die Emissionshelfer
  • Ungeachtet dessen stellt sich dann auch für diejenigen Anleger, die ihre in die Nachrangdarlehen investierten Gelder nebst Zinsen zurückerhalten haben, die Frage, ob sie diese letztlich auch behalten dürfen oder ob der Insolvenzverwalter Scheffler – ähnlich wie in Sachen Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG, bei der wir bereits Geschädigte gegenüber dem Insolvenzverwalter vetreten haben – versucht, solche Auszahlungen anzufechten (§ 134 InsO) und von den Anlegern zurückzufordern.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Eine Einzelfallbewertung ist hier unerlässlich. Zum einen ist die Bewertung der in Betracht kommenden Ansprüche der Anleger komplex und es müssen auch jetzt schon Verjährungsaspekte berücksichtigt werden, damit sie ihre Ansprüche nicht verlieren. Zum anderen macht auch derzeit, zumal einiges für eine Eröffnung des Regel-Insolvenzverfahrens spricht, schon eine Vorbereitung im Hinblick auf die zur Insolvenztablle anzumeldenden Forderungen wie auch auf die gegenüber dem Insolvenzverwalter abzuwehrenden Forderungen Sinn.
Um Anlegern hier eine Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.