UDI Energie Festzins – BaFin – Anordnung der Einstellung und Abwicklung

20. Mai 2021
Kategorien: Nachrangdarlehen

Hinweis

20.05.2021

UDI Gruppe – UDI Energie Festzins – Nachrangdarlehen:

Wir beschäftigen uns bereits seit längerer Zeit mit den von der UDI-Gruppe, Chemnitz angebotenen Nachrangdarlehen und hatten auch bereits über die Rückzahlungsprobleme (UDI – Energie Festzins Nachrangdarlehen – Fonds – te Solar – Finanztest) wie auch Meldungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – zur Gefahr von Forderungsausfällen (UDI Energie Festzins 10, 11, 12 – UDI Sprint Festzins IV – BaFin-Mitteilung – Nachrangdarlehen) berichtet.

BaFin – Anordnungen zur Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts:

Aktuell hat nun die BaFin mit diversen Bescheiden Anordnungen erlassen, aufgrund derer die Gesellschaften das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte einzustellen haben. Dies betrifft bisher die folgenden UDI-Gesellschaften:

  • UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG – BaFin-Bescheid vom 18.02.2021
  • UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG – BaFin-Bescheid vom 10.05.2021
  • UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG – BaFin-Bescheid vom 10.05.2021

Hintergründe – Nachrangdarlehen – Nachrangklausel – unerlaubtes Einlagengeschäft:

  • Diese UDI-Gesellschaften hatten mit den Anlegern sog. Nachrangdarlehensverträge abgeschlossen, die sog. Nachrangklauseln enthalten.
  • Aufgrund solcher sog. Nachrangklauseln kann die Gesellschaft, die von den Anlegern solche Nachrangdarlehen aufnimmt, u.a. eine Rückzahlung der erhaltenen Anlegergelder verweigern, wenn ihr dies wirtschaftlich nicht möglich ist.
    Auch deshalb tragen die Anleger hier ein sog. Totalverlustrisiko, weshalb solche Nachrangdarlehen als riskante Kapitalanlagen zu qualifizieren sind.
  • Sind aber die in einem sog. Nachrangdarlehen enthaltenen Klauseln z.B. aufgrund deren Intransparenz unwirksam, so handelt es sich um ein unbedingtes Einlagengeschäft, für das die Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG einer Erlaubnis der BaFin bedarf.
  • Da die oben genannten UDI-Energie-Festzins-Gesellschaften eine solche Erlaubnis nicht hatten, hat die BaFin die Einstellungs- und Abwicklungsanordungen erlassen.

Bewertung – BGH:

Offenbar hat die BaFinr die in den Nachrangdarlehen dieser UDI-Gesellschaften enthaltenen Nachrangklauseln als unwirksam angesehen und die Nachrangdarlehen daher als unerlaubtes Einlagengeschäft qualifiziert.
Hierbei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung, auch die des Bundesgerichtshofs (BGH) mit diversen Urteilen hinsichtlich der an solche Nachrangklauseln zu stellenden Anforderungen zuletzt verbraucherfreundlicher geworden ist. Deshab ist davon auszugehen, dass insbesondere aufgrund der hiedrurch gestiegenen Tranparenzanforderungen zahlreiche in solchen Nachrangdarlehen enthaltenen Nachrangklauseln unwirksam sind.

Auswirkungen für die Anleger:

  • Aufgrund der Anordnungen der BaFin zur Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts sind die UDI-Gesellschaften – UDI Energie Festzins III, UDI Energie Festzins VI, UDI Energie Festzins VII – verpflichtet, den Anlegern die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.
  • Des Weiteren stehen den Anlegern schon aufgrund des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG Schadensersatzansprüche zu.

Insolvenz – Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner:

  • Sollte die Gesellschaft zu solchen Rückzahlungen nicht in der Lage sein, kommt es dann häufig zur Insolvenz.
  • Über das Vermögen der “UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG” wurde bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 29.04.2021 (Az.: 401 IN 775/21) das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtanwalt Dr. Jürgen Wallner, Wallner Weiß insolvenzverwalter gutachter, Leipzig zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Dieser hat nun die Geschäftsführung – “Festzins Verwaltung Ost 1 UG” und deren Geschäftsführer Herr Rainer Langnickel – zu überwachen und die wirtschaftliche Lage der “UDI Energie Festzins VI” zu prüfen (UDI Energie Festzins VI – Insolvenz Rechtsanwalt Jürgen Wallner).
  • Ob es auch bei den anderen UDI-Gesellschaften zu Insolvenzen kommen wird, ist noch unklar. Dies jedenfalls versucht die Geschäftsführung, offenbar mit den im Apri/Mai 2021 an die Anleger versandten Schreiben und den diesen beigefügten – allerdings aus unserer Sicht fragwürdigen (UDI Energie Festzins – Vereinbarung zu Forderungsverkauf, Verzicht und Abtretung – U 20 Prevent GmbH – Bewertung) – Vereinbarungen, die den Anleger von der jeweiligen UDI-Festzins-Gesellschaft (Emittentin des Nachrangdarlehens) und der “U 20 Prevent GmbH” angeboten werden und aufgrund denen die Anleger der UDI-Nachrangdarlehen zum Verzicht auf Rechte und zur Abtretung von Forderungen bewegt werden sollen, zu verhindern.

Möglichkeiten der Anleger:

  • Den Anlegern stehen gegen die oben genannten UDI-Gesellschaften aufgrund der Einstellungs- und Abwicklungsbescheide der BaFin sowohl Rückzahlungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche gegen die jeweilige UDI-Energie-Festzins-Gesellschaft zu, mit der sie den Nachrangdarlehensvertrag abgeschlossen hatten.
  • Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, kommen Forderungsanmeldungen zur Insolvenztablle in Betracht. D.h., die Anleger können ihre Ansprüche gegen die jeweilige UDI-Energie-Festzinsgesellschaft, wie z.B. ihre Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle anmelden.
  • Des Weiteren kommen aber auch noch weitere Schadensersatzansprüche gegen Dritte, wie z.B. den Vertrieb in Betracht.

Unser Angebot an Sie – Erstbewertung:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

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Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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