UDI Energie Festzins VI – Insolvenz – Rechtsanwalt Jürgen Wallner

20. Mai 2021

Hinweis

20.05.2021

UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG – Nachrangdarlehen – Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der BaFin:

Wie bereits berichtet, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom 18.02.2021 gegenüber der zur UDI-Gruppe gehörenden „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“, Chemnitz angeordnet, dass diese ihr mit den Nachrangdarlehen ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG betriebenes Einlagengeschäft einzustellen und rückabzuwickeln hat (UDI Energie Festzins – BaFin – Anordnung der Einstellung und Abwicklung).

Insolvenz:

Infolge dessen hat nun das Amtsgericht Leipzig durch Beschluss vom 29.04.2021 (Az.: 401 IN 775/21) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“ in Eigenverwaltung eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Leipzig zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner als Sachwalter:

Aufgabe des als vorläufigen Sachwalter bestellten Herrn Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, WallnerWeiß Insolvenzverwalter Gutachter GbR, Leipzig,  ist es nun

  • zum einen die Geschäftsführung – „Festzins Verwaltung Ost 1 UG“ und deren Geschäftsführer Herr Rainer Langnickel – zu überwachen und
  • zum anderen die wirtschaftliche Lage der „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“ zu prüfen.

Dabei wird es u.a. darum gehen, ob die „UDI Energie Festzins VI“ ihren gegenüber den Anlegern bestehenden Rückzahlungspflichten nachkommen kann und ob letztlich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“ eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt werden wird.

Insolvenz weiterer „UDI Energie Festzins-Gesellschaften“?:

Da die BaFin inzwischen auch gegenüber weiteren „UDI Energie Festzins-Gesellschaften“ – „UDI Energie Festzins III“ und „UDI Energie Festzins VII“ mit Bescheiden vom 11.05.2021 solche Einstellungs- und Abwicklungsanordnungen erlassen hat (UDI Energie Festzins – BaFin – Anordnung der Einstellung und Abwicklung), bleibt abzuwarten, ob auch hier noch Insolvenzen folgen werden.
Dies jedenfalls versucht die Geschäftsführung, offenbar mit den im Apri/Mai 2021 an die Anleger versandten Schreiben und den diesen beigefügten – allerdings aus unserer Sicht fragwürdigen (UDI Energie Festzins – Vereinbarung zu Forderungsverkauf, Verzicht und Abtretung – U 20 Prevent GmbH – Bewertung) – Vereinbarungen, die den Anleger von der jeweiligen UDI-Festzins-Gesellschaft (Emittentin des Nachrangdarlehens) und der „U 20 Prevent GmbH“ angeboten werden und aufgrund denen die Anleger der UDI-Nachrangdarlehen zum Verzicht auf Rechte und zur Abtretung von Forderungen bewegt werden sollen, zu verhindern.

Bewertung – Möglichkeiten der Anleger:

Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger, die mit der „UDI Energie Festzins VI GmbH & co. KG“ Nachrangdarlehen mit unwirksamen Nachrangklauseln abgeschlossen hatten, ihre Ansprüche gegen dieselbe – wie z.B. ihre Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche – zur Insolvenztabelle anmelden.
Ungeachtet dessen können den UDI-Anlegern nicht nur gegenüber der „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“, sondern auch noch gegen Dritte, wie z.B. dem Vertrieb Schadensersatzansprüche zustehen.

Unser Angebot an Sie – Erstbewertung:

Da hierzu eine individuelle Prüfung unerlässlich ist und es aus verschiedenen Gründen schon jetzt Sinn machen kann, solche Ansprüche zu verfolgen, bieten wir den Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.