20.05.2021
UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG – Nachrangdarlehen – Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der BaFin:
Wie bereits berichtet, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom 18.02.2021 gegenüber der zur UDI-Gruppe gehörenden „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“, Chemnitz angeordnet, dass diese ihr mit den Nachrangdarlehen ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG betriebenes Einlagengeschäft einzustellen und rückabzuwickeln hat (UDI Energie Festzins – BaFin – Anordnung der Einstellung und Abwicklung).
Insolvenz:
Infolge dessen hat nun das Amtsgericht Leipzig durch Beschluss vom 29.04.2021 (Az.: 401 IN 775/21) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“ in Eigenverwaltung eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Leipzig zum vorläufigen Sachwalter bestellt.
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner als Sachwalter:
Aufgabe des als vorläufigen Sachwalter bestellten Herrn Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, WallnerWeiß Insolvenzverwalter Gutachter GbR, Leipzig, ist es nun
- zum einen die Geschäftsführung – „Festzins Verwaltung Ost 1 UG“ und deren Geschäftsführer Herr Rainer Langnickel – zu überwachen und
- zum anderen die wirtschaftliche Lage der „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“ zu prüfen.
Dabei wird es u.a. darum gehen, ob die „UDI Energie Festzins VI“ ihren gegenüber den Anlegern bestehenden Rückzahlungspflichten nachkommen kann und ob letztlich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“ eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt werden wird.
Insolvenz weiterer „UDI Energie Festzins-Gesellschaften“?:
Da die BaFin inzwischen auch gegenüber weiteren „UDI Energie Festzins-Gesellschaften“ – „UDI Energie Festzins III“ und „UDI Energie Festzins VII“ mit Bescheiden vom 11.05.2021 solche Einstellungs- und Abwicklungsanordnungen erlassen hat (UDI Energie Festzins – BaFin – Anordnung der Einstellung und Abwicklung), bleibt abzuwarten, ob auch hier noch Insolvenzen folgen werden.
Dies jedenfalls versucht die Geschäftsführung, offenbar mit den im Apri/Mai 2021 an die Anleger versandten Schreiben und den diesen beigefügten – allerdings aus unserer Sicht fragwürdigen (UDI Energie Festzins – Vereinbarung zu Forderungsverkauf, Verzicht und Abtretung – U 20 Prevent GmbH – Bewertung) – Vereinbarungen, die den Anleger von der jeweiligen UDI-Festzins-Gesellschaft (Emittentin des Nachrangdarlehens) und der „U 20 Prevent GmbH“ angeboten werden und aufgrund denen die Anleger der UDI-Nachrangdarlehen zum Verzicht auf Rechte und zur Abtretung von Forderungen bewegt werden sollen, zu verhindern.
Bewertung – Möglichkeiten der Anleger:
Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger, die mit der „UDI Energie Festzins VI GmbH & co. KG“ Nachrangdarlehen mit unwirksamen Nachrangklauseln abgeschlossen hatten, ihre Ansprüche gegen dieselbe – wie z.B. ihre Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche – zur Insolvenztabelle anmelden.
Ungeachtet dessen können den UDI-Anlegern nicht nur gegenüber der „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“, sondern auch noch gegen Dritte, wie z.B. dem Vertrieb Schadensersatzansprüche zustehen.
Unser Angebot an Sie – Erstbewertung:
Da hierzu eine individuelle Prüfung unerlässlich ist und es aus verschiedenen Gründen schon jetzt Sinn machen kann, solche Ansprüche zu verfolgen, bieten wir den Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de