FIMO Treuhand – Nachrangdarlehen – Insolvenz – Schadensersatz

29. Juni 2022

Hinweis

29.06.2022

FIMO Treuhand GmbH:

Die FIMO Treuhand GmbH, die im Handelsregister des AG Düsseldorf eingetragen ist und aus der AX Zerbinus GmbH hervorgegangen war, bietet insbesondere „Leistungen rund um die Immobilie“ an. Hierbei soll sie auch sog. Nachrangdarlehen angeboten haben.

Nachrangdarlehen – Nachrangklauseln:

Bei einem sog. Nachrangdarlehen gibt der Anleger als Darlehensgeber in der Regel einem Unternehmen zur Unternehmensfinanzierung als Darlehensnehmer ein Darlehen. Geprägt wird ein Nachrangdarlehen durch den Rangrücktritt, also die vereinbarte sog. Nachrangabrede bzw. sog. Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel, die als sog. einfache oder sog. qualifizierte Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel ausgestaltet sein kann.

  • Bei einer sog. „einfachen Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel“ erfolgt der Rangrücktritt lediglich hinter das sonstige Fremdkapital des Darlehensnehmers. Die Forderung auf (Rück-)Zahlung der Darlehensvaluta und der Zinsen tritt dabei in der Insolvenz hinter die Forderungen aller Gläubiger des Darlehensnehmers zurück.
  • Dagegen kommt es bei einer sog. „qualifizierten Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel“, die auch „vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre“ genannt wird, zu einem Rangrücktritt in den Rang des Eigenkapitals. Dies hat in der Regel zur Folge, dass die Forderung auf (Rück-)Zahlung der Darlehensvaluta und der Zinsen sogar solange und soweit nicht geltend gemacht werden kann, solange dies einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin darstellt. Somit erfolgt der Rangrücktritt in und auch außerhalb einer Insolvenz. Deshalb spricht der Bundesgerichtshof (BGH) davon, dass die Verwendung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel in einem Darlehensvertrag eine „Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion“ bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2019, Az.: IX ZR 77/19).

Insolvenz der FIMO Treuhand GmbH ?:

Wie uns geschildert wurde, sollen zuletzt fällige Zahlungen der FIMO Treuhand GmbH ausgeblieben sein. Nachdem die FIMO Treuhand GmbH nicht mehr zu erreichen und auch deren Internetseite nicht mehr aufrufbar war, wird der Verdacht der Insolvenzantragstellung geäußert. Hier werden die nächsten Tage voraussichtlich mehr Klarheit bringen.

Erfahrungen – Nachrangklausel – Schadensersatz:

  • Der BGH hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen, die gegenüber Verbrauchern in sog. Nachrangdarlehen verwendeten Nachrangklauseln als unwirksam erachtet. Dies wird auch in hiesigen Nachrang-Darlehen zu prüfen sein, da dies für die Anmeldung der Forderungen von Anlegern in einem ggfs. eröffneten Insolvenzverfahren von Bedeutung sein wird.
  • Bei einer unwirksamen Nachrangklausel hätte es sich um ein sog. unerlaubtes Einlagengeschäft gehandelt. Denn über eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) verfügte die FIMO Treuhand GmbH nach unseren Recherchen nicht.
  • Schadensersatzansprüche der Anleger (Nachrangdarlehensgeber) kommen dann u.a. sowohl gegen die FIMO Treuhand GmbH, die dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen, als auch gegen deren Geschäftsführer und die Emissionshelfer in Betracht.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Eine Einzelfallbewertung ist hier unerlässlich. Zum einen ist die Bewertung der in Betracht kommenden Ansprüche der Anleger komplex und es müssen auch jetzt schon Verjährungsaspekte berücksichtigt werden, damit sie ihre Ansprüche nicht verlieren. Zum anderen macht auch derzeit, zumal einiges für ein Insolvenzverfahren spricht, schon eine Vorbereitung im Hinblick auf die zur Insolvenztablle anzumeldenden Forderungen wie auch auf die gegenüber dem Insolvenzverwalter abzuwehrenden Forderungen Sinn.
Um Anlegern hier eine Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.