Nuri – Insolvenz – Forderungsanmeldung – Frist – Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stark

Hinweis

14.12.2022

Nuri GmbH РInsolvenz РInsolvenzer̦ffnungsbeschluss:

Nachdem über das Vermögen der Nuri GmbH zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden war (vgl. Nuri-Insolvenz – Insolvenzverwalter Stark – BTC-Ertragskonto – Schadensersatz), wurde jetzt mit dem zwischenzeitlich veröffentlichten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg als Insolvenzgericht vom 01.11.2022 (Az.: 36n IN 4212/22) das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der Nuri GmbH eröffnet.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jesko Stark der Kanzlei Greenberg Traurig:

Als Insolvenzverwalter wurde der bereits vorläufige Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Jesko Stark der Kanzlei Greenberg Traurig – GT Restructing bestellt.

Frist zur Forderungsanmeldung bis zum 26.01.2023:

Zugleich hat das Insolvenzgericht die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 26.01.2023 beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Bewertung – Erfahrungen:

Wie bereits berichtet, kommen nach unseren für unsere Mandanten vorgenommenen Prüfungen Schadensersatzansprüche der Anleger, insbesondere des sog. „Bitcoin-Ertragskontos“ (BTC-Krypto-Konto) gegen die Nuri GmbH wie auch gegen die Solarisbank AG in Betracht (vgl. Nuri – Insolvenz – Solarisbank – Bitcoin-Ertragskonto – Schadensersatz). Deshalb sollten sich die geschädigten Kunden, die ein sog. „Bitcoin-Ertragskonto“ abgeschlossen hatten, nicht auf das Insolvenzverfahren der Celsius Network LCC nach „Chapter 11“ des U.S. Bankruptcy Code bzw. Stretto, die als die für das Celsius Neworks Insolvenzverfahren ernannte Forderungs- und Notifizierungsstelle fungiere, vertrösten lassen (vgl. Nuri – Liquidation – Vivid Money – Stretto – Schadensersatz).

Handlungsbedarf – Forderungsanmeldungsfrist – Verjährung:

Vielmehr ist den Kunden der Nuri GmbH anzuraten, darauf zu achten, dass sie keine Fristen verpassen und ihre Ansprüche je nach Anspruchsgrundlage im Insolvenzverfahren angemeldet oder ggfs. außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen weitere in Betracht kommende Anspruchsgegner hinreichend verfolgt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Verjährung.

Auch aufgrund der Fristsetzung des Insolvenzgerichts zur Forderungsanmeldung – 26.01.2023 – und den noch vorzunehmenden Prüfungen besteht bereits dingender Handlungsbedarf.

Unser Angebot an Sie:

Um geschädigten Anlegern hier eine Einschätzung zur Orientierung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten sowie der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Falls Sie eine solche wünschen, sollten Sie sich in Anbetracht der Forderungsanmeldungsfrist kurzfristig mit uns in Verbindung setzen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise sowohl im Hinblick auf eine Forderungsanmeldung unter Darlegung der anfallenden Kosten, als auch gegenüber weiteren Anspruchsgegnern auf Schadensersatz erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!