te Solar Sprint Festzins III – Kaufangebot der te Verwaltungs GmbH bzgl. der Nachrangdarlehen

10. Mai 2019
Kategorien: Nachrangdarlehen

Hinweis

10.05.2019:

te Solar Sprint Festzins – Nachrangdarlehen – UDI:

Über die von der UDI angebotenen Vermögensanlagen “Solar Sprint Festzins”, bei der die Anleger u.a. der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG ein Nachrangdarlehen gewähren, und die Rückzahlungsprobleme hatten wir bereits berichtet (UDI – Energie Festzins Nachrangdarlehen – Fonds – te Solar – Finanztest).

Zahlungsprobleme der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG – Verlust-Risiko:

Wie der Geschäftsführer der te Solar Verwaltungs GmbH (Komplementärin der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG) Herr Stefan Keller mit Schreiben vom 15.04.2019 gegenüber den Anlegern einräumen musste, verzögern sich nicht nur die Rückzahlungen der Nachrangdarlehen, sondern die Projektgesellschaften (MEP Miet- und Servicegesellschaften), an die Anlegergelder als Nachrangdarlehen ausgereicht worden seien, seien “bis auf Weiteres nicht in der Lage die Zinszahlungen und die Kapitalrückführungen zu leisten.” Es sei daher “derzeit nicht absehbar …, ob und ggfs. wann eine Rückzahlung Ihres Nachrangdarlehens … möglich sein wird.“.
Hieraus lässt sich schlussfolgern, dass den Anlegern die Realisierung des Teil- bzw. Totalverlust-Risikos droht.

Kaufangebot der te Solar Verwaltungs GmbH mit Schreiben vom 15.04.2019:

Mit Schreiben vom 15.04.2019 unterbreitet derzeit die te Solar Verwaltungs GmbH den “te Solar Sprint III”-Anlegern nach Aussage deren Geschäftsführers zwei – angeblich – “attraktive Angebote“, um einen Rückfluss der “Zeichnungssumme – zumindest in Teilen -” zu ermöglichen. Das Kaufangebot wird in zwei Varianten unterbreitet, die grob umrissen wie folgt aussehen:
Nach der einen Variante sollen 60% des Zeichnungssumme gezahlt werden und die Anleger verkaufen alle ihre Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehen.
Nach der anderen Variante sollen 50% der Zeichnungssummen gezahlt werden und die Anleger behalten auf die weiteren 50% eine Nachbesserungschance bis 30.09.2025.

Bewertung der Kaufangebote (Teilweise oder vollständiger Forderungskauf):

Nach unserer Einschätzung kann hier aus mehreren Aspekten nicht von attraktive Kaufangeboten für die Anleger der Nachrangdarlehen gesprochen werden.

  • Vielmehr besteht aus unserer Sicht für die Anleger das nicht unerhebliche Risiko, dass sie mit Annahme des Kaufangebots und Abschluss des jeweiligen Forderungskaufvertrags ihre (Schadensersatz-)Ansprüche verlieren, ohne dass hinreichend gesichert wäre, dass hierfür ein ohnehin deutlich niedriger Kaufpreis als die Investitionssumme, der zudem nur in Tranchen ausgezahlt werden soll, tatsächlich an die Anleger fließt.
  • Zudem sollen die Anleger nach den Regelungen des Forderungskaufvertrages bereits mit dessen Abschluss sämtliche sonstigen Ansprüche und Rechte aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehensvertrags gegenüber der Emittentin und allen Dritten abtreten.

Wir können uns deshalb des Eindrucks nicht erwehren, dass die Kaufangebote nur vorgeschoben werden, damit sich die te Solar Sprint III GmbH & Co. KG, die te Verwaltungs GmbH und andere Gesellschaften der UDI-Gruppe u.a. von ihren Risiken befreien können.

Kurze Annahme-Frist zum 13. Mai 2019:

Hinzu kommt die unter Einbeziehung der Osterfeiertage und Ferien kurze Fristsetzung hinsichtlich der Kaufangebote bis 13.09.2019, mit der die Anleger nach unserer Einschätzung zu einer schnellen Zahlung Annahme des Kaufangebots bewegt und von einer Prüfung abgehalten werden sollen.

Unser Angebot an Sie:

Anleger sollten sich daher hier nicht unter Druck setzen lassen, um nicht vorschnell auf ihre Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten zu verzichten.
Um Anlegern hier eine Einschätzung hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten zu geben, bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an.

Wichtig ist auch die Verjährung zu beachten. Daher sollten Anleger, ungeachtet der Nichtannahme der Kaufangebote, nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.