Paulus Wohnbau – Insolvenz – Nachrangdarlehen – Stille Beteiligungen – Genussrechte – Schadensersatz

Hinweis

14.09.2023

Paulus Wohnbau GmbH – Kapitalanlagen:

Die Paulus Wohnbau GmbH aus Pleidelsheim wurde nicht nur als Bauträger und Wohnbauunternehmen, sondern auch als Anbieter von Kapitalanlagen u.a. auf sog. Crowdinvesting-Plattformen oder Crowdfunding-Plattformen bekannt. Hierzu wurde seitens der Paulus Wohnbau GmbH z.B. verlautbart, dass „eingeworbenes Eigenkapital vollumfänglich in die Finanzierung der Expansionsbestrebungen“ der Paulus Wohnbau GmbH fließe und „sofort produktiv in einem seit langem eingeführten und soliden Unternehmen“ arbeite.

Insolvenz – Verluste:

  • Jedoch hat die Paulus Wohnbau GmbH im August 2023 Insolvenz angemeldet.
  • Hierzu konnte jetzt der Stuttgarter Zeitung vom 14.09.2023 entnommen werden, dass es zwar zunächst hieß, dass „kein Kunde oder Partner Geld verliere„. Jetzt nach ein paar Wochen sehe es aber anders aus:“... vor allem private Geldgeber verlieren aller Wahrscheinlichkeit nach Geld.

Nachrangdarlehen – Risiken – Nachrangklausel – Urteile – Schadensersatz:

  • Die Paulus Wohnbau GmbH legte nach unserem derzeitigen Kenntnisstand insbesondere sog. Nachrangdarlehen auf.
  • Rechtliche Bewertung – Erfahrungen:
    • Nachrangdarlehen sind schon aufgrund des ihnen immanenten sog. Totalverlustrisikos nicht als sichere Kapitalanlagen zu qualifizieren.
      Bei einem sog. Nachrangdarlehen gibt der Anleger als Darlehensgeber in der Regel einem Unternehmen zur Unternehmensfinanzierung als Darlehensnehmer ein Darlehen. Geprägt wird ein Nachrangdarlehen durch den Rangrücktritt, also die vereinbarte sog. Nachrangabrede bzw. sog. Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel, die als sog. einfache oder sog. qualifizierte Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel ausgestaltet sein kann.
      Zu beachten ist auch, dass die Rückzahlungsansprüche der Anleger i.d.R. weder schuldrechtlich noch dinglich abgesichert sind. Die Anleger tragen das Risiko, dass sie ihr gesamtes investiertes Geld verlieren.
    • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen die gegenüber Verbrauchern in sog. Nachrangdarlehen verwendeten Nachrangklauseln als unwirksam erachtet, insbesondere wenn z.B. die Verwendung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel eine „Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion“ bewirkt. Dies wird auch in hiesigen Nachrang-Darlehen mit der Paulus Wohnbau GmbH zu prüfen sein.
    • Daneben kommen auch Schadenersatzansprüche der geschädigten Anleger in Betracht und zwar u.a. sowohl gegen die Paulus Wohnbau GmbH, als auch gegen deren verantwortliche Personen und die Emissionshelfer.

Stille Beteiligungen – Genussrechte – Namensschuldverschreibungen:

  • Neben den Nachrangdarlehen wurden von der Paulus Wohnbau GmbH z.B. auch noch Beteiligungen in der Form von stillen Gesellschaftsbeteiligungen, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen angeboten.
  • Auch diese Kapitalanlagefgormen sind schon per se mit einem sog. Totalverlustrisiko behaftet und somit als riskant zu qualifizieren.
  • Wie uns inzwischen bekannt geworden ist, sollen sog. „Small-Capital-Beteiligungen“, also Beteiligungen mit max. 20 Beteiligungen angestrebt worden sein, um hierdurch gewisse regulatorische/verbraucherschützende Anforderungen – wie z.B. über § 2  Nr. 3 VermAnlG – nicht erfüllen zu müssen.

Fortgang des Insolvenzverfahrens – Eigenverwaltung – Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle:

  • Zunächst bleibt der Fortgang des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Eine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle gegenüber einem Insolvenzverwalter kommt erst nach Eröffnung des Regel-Insolvenzverfahrens und der Forderungsanmeldungsfristsetzung des Gerichts in Betracht.
  • Derzeit werde die Insolvenz in Eigenverwaltung geführt. Bei einer solchen bestimmt § 270 InsO, dass der Schuldner unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse verwalten und über sie zu verfügen kann. Ãœber einen sog. Insolvenzplan wird hier regelmäßig ein sog. Schuldenschnitt angestrebt. Ein solcher ist dann in der Regel mit nicht unerheblichen Verlusten für die Gläubiger und somit hier auch die Anleger der Paulus Wohnbau GmbH verbunden.
  • Laut der Stuttgarter Zeitung soll die Paulus Wohnbau GmbH von einem Rechtsanwalt Herr Dr. Erik Silcher beraten werden. Als Sachwalter sei Herr Rechtsanwal Dr. Holger Leichtle (Görg Rechtanwälte) bestimmt worden.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da seitens der Paulus Wohnbau GmbH verschiedene Kapitalanlagen angeboten worden sind, ist eine Einzelfallbewertung hier unerlässlich.

Hier gilt es für Sie schon jetzt die Geltendmachung von Ansprüchen vorzubereiten. Zudem sind stets auch Verjährungsaspekte zu berücksichtigen, damit Schadensersatzansprüche letztlich nicht verloren gehen.

Um Anlegern hier eine Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!