Stand: 06.01.2016
alphapool GmbH – alphapool AG:
Auf unserer Internetseite hatten wir bereits berichtet, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 23.09.2015 über das Vermögen der alphapool GmbH (zuvor: alphapool AG, Saarbrücken) das Insolvenzverfahren (Az.: 403 IN 840/15) eröffnet worden war.
Prüfungstermin vom 17.12.2015 beim Amtsgericht Leipzig:
Nachdem nun am 17. Dezember 2015 beim Amtsgericht Leipzig die Gläubigerversammlung und die Prüfung der angemeldeten Forderungen stattgefunden hat, bewahrheiten sich leider unsere Bedenken hinsichtlich der Befriedigungen der geschädigten Anleger der alphapool GmbH. Von einer hohen Befriedigungsquote – wie sie von einigen ehemaligen Beratern wohl zur Beruhigung der Anleger und zum eigenen Schutz nach Schilderung von Mandanten kolportiert wurde – kann keine Rede sein.
Bericht des Insolvenzverwalters Herr Rechtsanwalt Rüdiger Bauch vom 15.12.2015:
Hierzu erlauben wir uns aus dem Bericht des Insolvenzverwalters Herr Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH vom 15. Dezember 2015 wie folgt zu zitieren: “Das Aktivvermögen der Schuldnerin konnte mit 323.778,25 EUR festgestellt werden. … Die Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO konnten mit insgesamt 5.882.069,07 EUR ermittelt werden. … Zur Insolvenztabelle haben bisher 618 Gläubiger Forderungen in Höhe von 11.225.888,58 EUR angemeldet.”
Hinsichtlich der Befriedigungsaussichten heißt es in dem Bericht des Insolvenzverwalters: “Derzeit bestehen keine Aussichten auf Befriedigung der Insolvenzgläubiger.”
Schadensersatzansprüche:
Es zeigt sich daher, dass unsere Empfehlungen an die Anleger richtig waren, ihre Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen und die Emissionshelfer nicht außer Acht lassen. Zwischenzeitlich haben wir auch schon Schadensersatzansprüche für unsere Mandanten geltend gemacht.
Hilfestellungen für geschädigte Anleger:
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Darlegung der anfallenden Kosten erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten. In bestehenden Mandanten liegen uns bereits Kostendeckungszusagen von Rechtsschutzversicherungen vor. Entscheidend sind hierbei die jeweils vereinbarten ARB (Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen).