P & R – Forderungsanmeldung – Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke

17. August 2018

Hinweis

17.08.2018:

P & R – Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke:

Über die Insolvenz der P&R-Gesellschaften und die Einsetzung der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé und Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke haben wir bereits berichtet (P & R – Insolvenzverfahren eröffnet – Anmeldung der Forderungen).

Formular zur Forderungsanmeldung – Schreiben der Insolvenzverwalter Jaffè vom 03.08.2018:

Mitte August haben jetzt unsere Mandanten die bereits seitens der Insolvenzverwalter für Anfang August angekündigten Schreiben, die allerdings vom 03.08.2018 datieren, mit den Forderungsanmeldungsformularen erhalten. Diese den Schreiben beigefügten Formulare wurden seitens der Insolvenzverwalter vorausgefüllt und sollen eine Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren erleichtern.

Gläubigerversammlung 17.10.2018 und 18.10.2018 – Anmeldefrist:

Zunächst erachten wir es als bedenklich, dass der ohnehin recht knappe Zeitraum bis zum Ablauf der Frist für die Forderungsanmeldung – 14.09.2018 – zusätzlich verkürzt wird. Insoweit ist nicht nur auffällig, dass die bereits im Juli angekündigten Schreiben erst jetzt bei den Anlegern eingehen. Hinzu kommt, dass Anleger, die an den für den 17. und 18. Oktober anberaumten Gläubigerversammlungen teilnehmen wollen, vom Insolvenzverwalter aufgefordert werden, sich bereits bis zum 29. August 2018 anzumelden. Dies schließt aber auch die entsprechend zeitnahe Rücksendung der Forderungsanmeldung ein, da diese auch die Anmeldung zur Gläubigerversammlung beinhaltet.

Bewertung der Formulare zur Forderungsanmeldung:

Ein Überprüfung der uns nun vorliegenden seitens des Insolvenzverwalters vorausgefüllten Formulare zur Forderungsanmeldung haben die unsererseits hierzu schon geäußerten Bedenken (P & R – Schreiben der Insolvenzverwalter Jaffè und Heinke zur Forderungsanmeldung) noch weiter bekräftigt. Wir haben daher erhebliche Zweifel, ob sich Anleger einen Gefallen damit tun, wenn sie die vorausgefüllten Formulare einfach unterschreiben und wieder an den Insolvenzverwalter zurücksenden.

  • Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Formulare die anzumeldende Forderung hinreichend konkret bezeichnen. Neben der Angabe der individuellen Vertragsdaten fordert die Rechtsprechung auch zum Forderungsgrund nähere Ausführungen und ggf. eine Begründung, auf welche rechtliche Grundlage der Anspruch gestützt wird. Hierzu erfolgt aber in den an die Anleger versandten Formularen lediglich die Angabe „Forderungen aus Vertrag/Schadenersatz“. Eine Begründung, worauf z.B. ein Schadenersatzanspruch gestützt wird, fehlt völlig. Angaben hierzu sind im Formular der Insolvenzverwalter auch gar nicht vorgesehen.
  • Deliktische Ansprüche, die nicht zuletzt darin begründet sein können, dass offenbar ein erheblicher Anteil des angeblichen Container-Bestandes gar nicht vorhanden war (P & R – Insolvenz), werden erst gar nicht berücksichtigt.
  • Als bedenklich erachten wir es auch, dass der Anleger mit seiner Unterschrift unter das vorausgefüllte Forderungsanmeldungsformular automatisch einen Verzicht auf Aussonderungs- bzw. Absonderungsreche erklärt, wie sich aus der Fußnote Nr. 6 des Formulars ergibt.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit den knapp gehaltenen Angaben in den Anmeldungsformularen letztlich keine hinreichende Konkretisierung der angemeldeten Forderung erfolgt. Es könnte daher passieren, dass später die Forderungen mangels ausreichender Konkretisierung und Begründung nicht anerkannt und somit bei der Verteilung der Insolvenzmasse auch nicht berücksichtigt werden.
Bezeichnenderweise für der Insolvenzverwalter in seinem Begleitschreiben vom 03.08.2018 hierzu aus, dass die Forderungsanmeldung mit den von ihm versandten vorausgefüllten Formularen nicht bedeutet, “dass diese Ansprüche auch in der angemeldeten Höhe berechtigt wären und so wie angemeldet zur Insolvenztabelle festgestellt werden könnten.” Vielmehr behält sich der Insolvenzverwalter ausdrücklich vor, “die für Sie errechneten Ansprüche ganz oder teilweise zu bestreiten.”
Daher drängt sich uns der Eindruck auf, dass die von den Insolvenzverwaltern angesprochene Vereinfachung nur diesen zu Gute kommt und die Anleger die hieraus resultierenden Nachteile zu tragen haben. Hinzu kommt, dass die Anleger mittels der oben angesprochenen Fristproblematik unter zeitlichen Druck gesetzt und ggfs. von einer Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten abgehalten werden sollen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Wir sind Ihnen gerne bei der Prüfung Ihrer Forderungen und deren Anmeldung zur Insolvenztabelle – auch mit anderen Forderungsanmeldungsformularen – behilflich.

Wichtig ist, dass Sie sich in Anbetracht der Forderungsanmeldungsfrist bis zum 14.09.2018 rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen.

Zur Orientierung bieten wir von den P & R-Insolvenzen betroffenen Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie in Anbetracht der Fristläufe eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

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P & R – Insolvenz – Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke
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P & R – Insolvenzverfahren eröffnet – Anmeldung der Forderungen
P & R – Schreiben der Insolvenzverwalter Jaffé und Heinke zur Forderungsanmeldung

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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