AK Anlage und Kapital Deutschland AG – Nachrangdarlehen – Finanztest – Schadensersatz

17. Januar 2023
Kategorien: Nachrangdarlehen

Hinweis

17.01.2023, überarbeitet am 10.03.2023

AK Anlage & Kapital Deutschland AG – Anlage-Kapital:

Die AK Anlage und Kapital Deutschland AG, Berlin-Charlottenburg bezeichnet sich selbst als “private Investmentgesellschaft mit Spezialisierung auf renditestarke Projektentwicklungen“; wobei die Projekte u.a. durch sog. Nachrangdarlehen finanziert werden sollten.

Recherchen:

Ob diese so renditestark sind, muss aber bezweifelt werden.

  • In einem uns vorliegenden Vermögensanlagen-Informationsblatt vom 26.01.2021 heißt es: “Der letzte Jahresabschluss der Emittentin” – Anm.: AK Anlage und Kapital Deutschland AG – “zum Geschäftsjahr vm 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 ergibt einen Verschuldensgrad in Höhe von 3388%.”
  • Der Jahresabschluss 2020 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.899.785,55 EUR aus. Diesem kann weiter entnommen werden, dass z.B. die Projektgesellschaft “AK Gregor-Mendel-Str. 10 GmbH”, an der sich die AK Anlagen und Kapital Deutschland AG beteiligt hatte, für 2020 ein Jahresergebnis von -2.513.698,16 EUR erwirtschaftete.

Finanztest – “Falle für Anleger”:

Die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest hatte bereits in ihrer Ausgabe 5/2014 in dem Artikel “Falle für Anleger. Hohe Zinsen locken Kunden in nachrangige Geldanlagen” kritisch berichtet und darauf hingewiesen, dass zum Beispiel die AK Anlage & Kapital Deutschland AG ihre Anlagen “als sichere Anlage bewarb”.

Nachrangdarlehen – Risiken:

Nachrangdarlehen sind aber schon aufgrund des ihnen immanenten sog. Totalverlustrisikos nicht als sichere Kapitalanlagen zu qualifizieren.
Bei einem sog. Nachrangdarlehen gibt der Anleger als Darlehensgeber in der Regel einem Unternehmen zur Unternehmensfinanzierung als Darlehensnehmer ein Darlehen. Geprägt wird ein Nachrangdarlehen durch den Rangrücktritt, also die vereinbarte sog. Nachrangabrede bzw. sog. Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel, die als sog. einfache oder sog. qualifizierte Nachrang- oder Rangrücktrittsklausel ausgestaltet sein kann.
Auch soweit hervorgehoben wird, dass mit den Nachrangdarlehen in Immobilienprojekte investiert werde, muss beachtet werden, dass die Rückzahlungsansprüche der Anleger nicht dinglich abgesichert sind. Die Anleger tragen das Risiko, dass sie ihr gesamtes investiertes Geld verlieren.

Erfahrungen – Nachrangklausel – Urteil – BaFin – Schadensersatz:

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen die gegenüber Verbrauchern in sog. Nachrangdarlehen verwendeten Nachrangklauseln als unwirksam erachtet, insbesondere wenn z.B. die Verwendung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel eine “Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion” bewirkt. Dies wird auch in hiesigen Nachrang-Darlehen mit der AK Anlagen und Kapital Deutschland AG zu prüfen sein.
  • Bei einer unwirksamen Nachrangklausel hätte die AK Anlagen und Kapital Deutschland AG einer Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bedurft, da es sich ansonsten um ein sog. unerlaubtes Einlagengeschäft mit Schadensersatzfolgen handelt.
  • Daneben kommen auch Schadenersatzansprüche der geschädigten Anleger in Betracht und zwar u.a. sowohl gegen die AK Anlagen und Kapital Deutschland AG, als auch gegen deren verantwortliche Personen und die Emissionshelfer.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Eine Einzelfallbewertung ist hier unerlässlich. Da verschiedene sog. Nachrangdarlehen angeboten worden sind, muss zum einen der jeweilige Nachrangdarlehensvertrag mit der sog. Nachrangkausel geprüft werden. Zum anderen müssen auch jetzt schon Verjährungsaspekte berücksichtigt werden, damit sie ihre Ansprüche nicht verlieren.
Um Anlegern hier eine Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde am 10.03.2023 überarbeitet und aktualisiert.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.