25.01.2019:
UDI-Gruppe:
Die UDI-Gruppe mit Sitz in Nürnberg bzw. Roth, zu der u.a. die UDI Beratungsgesellschaft mbH, UDI Projekt Finanz I GmbH, die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG, die UDI Immo Sprint Festzins I GmbH und zahlreiche weitere Gesellschaften gehören, zählt sich selbst zu den “Pionieren im Bereich umweltfreundlicher Geldanlagen”. Sie vermittelt solche nicht nur, sondern legt auch eigene Fonds (Windkraft-, Solar- und Bioenergie-Fonds) und Zinspapiere (Genussrechte, Nachrangdarlehen) auf, die in den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen, Biogasanlagen und Solarprojekte sowie sog. “grüne Bürogebäude” (“Green Buildings”) und energieeffiziente Immobilien investieren.
te Management Gruppe – te Solar:
Die te-management-Gruppe aus Aschheim, deren “te Solar Sprint Festzins”-Fonds (Nachrangdarlehen) über die UDI vertrieben worden waren, soll laut Presseberichten vom Dezember 2018 große Teile der UDI-Gruppe von deren bisherigen Gesellschafter Herrn Georg Hetz übernommen haben.
UDI-Genussrechtsfonds:
In der Kapitalanlageform der sog. unverbrieften Namensgenussrechte wurde z.B. von der UDI Projekt-Finanz II GmbH der Genussrechtsfonds Nr. II aufgelegt.
“UDI Energie Festzins” – Nachrangdarlehen:
Unter der Bezeichnung “UDI Energie Festzins” wurden von verschiedenen Gesellschaften der UDI-Gruppe – wie z.B. der UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG – unbesicherte Nachrangdarlehen angeboten.
UDI-Fonds – Kommanditbeteiligungen:
Des Weiteren konnten sich Anleger als mittelbare Kommanditisten an den seitens der UDI-Gruppe aufgelegten KG-Fonds beteiligen. Beispielhaft sind hier die “UDI Green Building Fonds I Franken Campus GmbH & Co. KG”, die “UDI Biogas Schloss Wendlinghausen GmbH & Co. KG”, die “UDI Biogas 3 GmbH & Co. KG” oder die weiteren “UDI Biogasfonds” zu nennen.
Risiken:
Da diese Kapitalanlageformen der Namensgenussrechte, der Nachrangdarlehen wie auch der Kommanditbeteiligungen für die Anleger erhebliche Risiken, wie z.B. das sog. Teil- oder Totalverlustrisiko beinhalten, sind diese als riskante Kapitalanlagen zu qualifizieren.
Probleme – Finanztest – BaFin:
Offenbar scheinen sich aktuell Risiken für die Anleger zu realisieren.
- Finanztest der Stiftung Warentest – “Sorge um grüne Anlage”:
- Die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest berichtete bereits im November 2018 darüber, dass das von der UDI Beratungsgesellschaft mbH vermittelte und von der TE Solar Sprint II GmbH & Co. KG aufgelegte Nachrangdarlehen “Solar Sprint Festzins II” nicht wie geplant zurückgezahlt werden konnte.
- In seiner aktuellen Ausgabe vom Februar 2019 greift Finanztest das Thema “Sorge um grüne Anlage” auf. Es heißt dort u.a.: “Mehrere Angebote der Öko-Vertriebsfirma UDI zahlen derzeit weniger Zinsen als geplant. Es sieht nicht gut aus. … Seit 2016 zahlen die Gesellschaften der Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins II bis VII sowie zwei ähnlich riskante UDI-Genussrechte deutlich niedrigere Zinsen als geplant..”
- Warnliste der Finanztest der Stiftung Warentest – “UDI Energie Festzins 14 GmbH & Co. KG”:
Die “UDI Energie Festzins 14 GmbH & Co. KG”, die ein Nachrangdarlehen anbietet, hat die Finanztest daher “wegen hoher Risiken” auf ihre Warnliste Geldanlage gesetzt. - BaFin – Veröffentlichung (§ 11a VermAnlG) zu “te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG”:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat am 17.01.2019 gemäß § 11a VermAnlG eine Veröffentlichung der “te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG” (Nachrangdarlehen) bekannt gemacht. Dort heißt es: “Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Anleger verschiebt sich. Möglicher Ausfall von Forderungen
Bewertung:
Ebenso wie die Fachzeitschrift Finanztest in ihrer Ausgabe vom Februar 2019 erachten wir den in der Namensgebung der Nachrangdarlehen enthaltenen Namensteil “Festzins” als “missverständlich“. Es besteht das Risiko der ausbleibenden Zinsen, zu dem erschwerend noch das Teil- bzw. Totalverlustrisiko hinzukommt.
Wie bereits oben ausgeführt, sind die von der UDI vermittelten bzw. aufgelegten Kapitalanlageformen der Namensgenussrechte, der Nachrangdarlehen wie auch der Kommanditbeteiligungen bereits per se mit erheblichen Risiken behaftet.
Über diese Risiken sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Ist eine solche Aufklärung unterblieben, stehen dem Anleger Schadensersatzansprüche zu.
Hilfestellung – Erstberatung:
Unter anderem wird zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist. Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Verjährung:
Ganz wichtig ist es, die Verjährung zu beachten. Daher sollten Anleger nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.
Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de