alphapool – Strafverfahren nach Anklage

17. Oktober 2017
Kategorien: Ankaufmodelle

Hinweis

Stand: 17.10.2017

alphapool AG:

Wir hatten bereits ausführlich über die alphapool GmbH, Leipzig, die aus der alphapool AG, Saarbrücken hervorgegangen war, und das diesbzgl. geführte Insolvenzverfahren sowie über die Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger berichtet.

Schneeballsystem:

Das von der alphapool betriebene sog. “Ankaufmodell” bzw. sog. “Aufkaufmodell”, also der Aufkauf von Kapital-Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Bausparverträgen und Investmentdepots und die Auszahlung des Kaufpreises erst zu einem späteren Zeitpunkt zu den von der alphapool vorgegebenen Bedingungen, wurde seitens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken als Schneeballsystem bewertet.

Anklage durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zur Wirtschaftsstrafkammer – Beginn des Strafverfahrens:

Deshalb hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen vier Betreiber des sog. “Aufkaufmodells” der alphapool AG mit Anklageschrift vom 17.07.2017 wegen bandenmäßigen Betrugs (§§ 263 Abs. I, V StGB) und Handeln ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (§§ 32, 54 KWG) Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Saarbrücken erhoben. Der erste Verhandlungstermin ist für den 20.10.2017 angesetzt.

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche:

Die geschädigten Anleger der alphapool müssen beachten, dass auch eine etwaige strafrechtliche Verurteilung der Angeklagten durch ein Urteil der Wirtschaftsstrafkammer nicht zu einem Ersatz ihres finanziellen Schadens führt.
Deshalb müssen sie ihre Schadensersatzansprüche selbst zivilrechtlich weiterverfolgen. Dies gilt auch für diejenigen Anleger, die bislang lediglich ihre Forderungen gegen die alphapool GmbH i.I. zur Insolvenztabelle angemeldet haben, zumal nach dem derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens nach Aussage des Insolvenzverwalters allenfalls mit einer geringen Insolvenzquote zu rechnen ist.

Verjährung:

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Alphapool-Geschädigten hierbei die Verjährung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Betreiber des sog. “Aufkaufmodells” der alphapool AG im Auge behalten. Denn die Regelverjährung beträgt nach § 195 BGB nur drei Jahre und zwar ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners (§ 199 BGB). Um den Verjährungseintritt zu verhindern, müssen aktiv verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Hilfestellungen für Geschädigte Anleger:

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.