UDI Energie Festzins – Vereinbarung zu Forderungsverkauf Verzicht und Abtretung- U20 Prevent GmbH – Bewertung

Hinweis

20.05.2021

UDI Energie Festzins – Nachrangdarlehen – BaFin – Insolvenz:

Bereits seit längerer Zeit beschäftigen wir uns mit den von der UDI-Gruppe, Chemnitz angebotenen Nachrangdarlehen (UDI – Energie Festzins Nachrangdarlehen – Fonds – te Solar – Finanztest, UDI Energie Festzins 10, 11, 12 – UDI Sprint Festzins IV – BaFin-Mitteilung – Nachrangdarlehen) und haben auch schon über die Anordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zur Einstellung und Abwicklung der zur UDI-Gruppe gehörenden „UDI Energie Festzins VI“, „UDI Energie Festzins III“ und „UDI Energie Festzins VII“ (UDI Energie Festzins – BaFin – Anordnung der Einstellung und Abwicklung) sowie die Insolvenz der „UDI Energie Festzins VI“ (UDI Energie Festzins VI – Insolvenz Rechtsanwalt Jürgen Wallner) berichtet.

Angebote zur Vereinbarung zum Forderungsverkauf, Verzicht und Abtretung:

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen versucht die Geschäftsführung nun mit im Apri/Mai 2021 an die UDI-Anleger versandten Schreiben, diese zum Verzicht, Forderungsverkauf und zur Atretung von Rechten und Ansprüchen zu bewegen.
Hierzu sollen die Anleger mit der jeweiligen UDI-Festzins-Gesellschaft (jeweilige Emittentin), mit der sie ein Nachrangdarlehen abgeschlossen hatten, und einer „U 20 Prevent GmbH“ (Käuferin) bis zum 21.05.2021 eine Vereinbarung abschließen, mit der sie – grob und vereinfacht zusammengefasst – u.a.:

  • einen Großteil ihrer Ansprüche zu einem symbolischen Kaufpreis von 1,00 EUR (sog. „Kaufpreis 1“) an eine „U 20 Prevent GmbH“ verkaufen bzw. abtreten,
  • hiermit je nach UDI-Festzins-Gesellschaft auf 40 bis 87% ihrer Forderungen gegenüber derselben verzichten,
  • den verbleibenden Rest ihrer Forderungen zwar behalten, sofern keine Abwicklungsanordnung der BaFin betreffend des Nachrangdarlehens ergeht, wobei aber ein Restanspruch ersatzlos mit Ablauf des 30.06.2026 verfällt, wenn er bis dahin nicht erfüllt worden ist,

Bewertung:

Wir erachten die seitens der jeweiligen UDI-Gesellchaft (Emittentin) und der „U 20 Prevent GmbH“ (Käuferin) den UDI-Anlegern unterbreitete sog. „Vereinbarung“ aus diversen Gesichtspunkten als fragwürdig:

  • Zwar ist die Intention der Vermeidung von Insolvenzen weiterer UDI-Gesellschaften nachvollziehbar. Jedoch wird selbst in der Vorbemerkung der Vereinbarung darauf hingewiesen, dass sich „die Rechtsposition des Anlegers“ durch die „Vereinbarung zwar verschlechtert …“. Zudem bleibt aus unserer Sicht offen, ob die UDI-Anleger bei einer Insolvenz nicht mehr Geld zurückerhalten würden, zumal sie ihre Ansprüche auf Rückzahlung und Schadensersatz bei unwirksamen Nachrangklauseln zur Insolvenztablle anmelden könnten.
  • Trotz eines sehr weitreichenden Abtretung und somit Verzichts sollen die UDI-Anleger zunächst nur einen symbolischen Kaufpreis von 1,00 EUR („Kaufpreis 1“) erhalten. Hinzu kommt, dass, da die weitere Entwicklung nicht abgeschätzt werden kann, nicht sicher ist, ob die Anleger später überhaupt noch ein weiteren Betrag („Kaufpreis 2“) erhalten werden.
  • Interessant ist, dass die UDI – jedenfalls interpretieren wir deren Ausführungen in den April-2021-Schreiben zur BGH-Rechtsprechung zu qualifizierten Nachrangklauseln so – jetzt das Risiko, dass die in ihren jeweiligen Nachrangdarlehen enthaltenen Nachrangklauseln seitens der Rechtsprechung und BaFin „als nicht ausreichend“ eingestuft werden, und daher ein „akutes, hohes Ausfallrisiko“ sieht.
  • Deshalb soll mit der Vereinbarung diesmal eine wirksame Nachrangklausel vereinbart werden. Somit würden die UDI-Anleger, die die Vereinbarung annehmen, sich ihrer Rechte aus einer nach unserer Einschätzung bisher unwirksamen Nachrangklauseln vergeben und dafür die für sie nachteilige neue Nachrangklausel erhalten.
  • Des Weiteren ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb die UDI-Anleger auch sämtliche sonstigen Ansprüche und Rechte aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehensvertrags, gleich aus welchem Rechtsgrund, und gleich ob bekannt oder unbekannt, nicht nur geggenüber der Emittentin, sondern auch gegenüber allen Dritten, insbesondere gegenüber den Vermittlern abtreten sollen. Dadurch würden sie solche – von einer Insolvenz der UDI-Festzins-Gesellschaft nicht betroffene – etwaigen Ansprüche verlieren.

Unser Angebot an Sie – Erstbewertung:

Da aber eine individuelle Prüfung solcher Ansprüche auf Rückabwicklung und Schadensersatz sowohl gegen die jeweilige UDI-Gesellschaft, mit der Sie das Nachrangdarlehen abgeschossen hatten, wie auch gegenüber weiteren potenziellen Anspruchsgegnern unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de