02.08.2018
Logis Fonds I GmbH:
Die atypisch still beteiligten Anleger der LogisFonds I GmbH (vormals LogisFonds I AG bzw. Garbe Logimac AG), die nicht auf das Schreiben derselben vom 20.04.2018 reagiert bzw. nicht deren Zahlungsaufforderung nachgekommen waren, erhielten nun ein Schreiben der Rechtsanwälte der Logis Fonds I GmbH, Rechtsanwälte nbs Partners, Hamburg.
Schreiben der nbs Partners vom 25.07.2018:
In diesem Schreiben nehmen die nbs Partners im Wesentlichen Bezug auf das Schreiben der Logis Fonds I GmbH vom 20.04.2018, das wir bereits bewertet hatten (LogisFonds I GmbH – Rückforderung – Abfindungswert), und fordern die Anleger letztmalig außergerichtlich unter Fristsetzung zum 9. August 2018 zur Zahlung auf. Hierbei sollen sie den negativen Abfindungswert auszugleichen und auch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwälte nbs partners tragen.
Bewertung:
Es ist offensichtlich, dass die an der LogisFonds I GmbH atypisch still Beteiligten hier zeitlich wie auch durch die Ankündigung einer gerichtlichen Geltendmachung und weiterer Kosten zur schnellen Zahlung bewegt werden sollen.
Anleger sollten sich hierdurch aber nicht unter Druck setzen lassen und dieser Zahlungsaufforderung zum Ausgleich des – angeblich – negativen Abfindungsguthabens und Verzugsschadens nicht vorschnell ohne juristische Prüfung nachkommen.
Auch die seitens der Rechtsanwälte nbs partners im Schreiben vom 25.07.2018 getroffene pauschale Aussage: „Sofern Sie in der Vergangenheit Einreden/Einwendungen gelten gemacht haben, greifen diese nicht durch“ , die durch einen Verweis auf alle damit befassten Land- und Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof bekräftigt werden soll, können wir so nicht teilen.
Sollten z.B. Gestaltungsrechte ausgeübt worden sein, hat dies sehr wohl eine Auswirkung auf die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens und demzufolge auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anleger erhaltene Ausschüttungen/Entnahmen zurück gewähren muss.
Im Übrigen kann den uns bekannten, seitens der LogisFonds I GmbH an die Anleger übermittelten Aufstellungen „Abfindungsguthaben gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages“ keine detaillierte Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens entnommen werden.
Hilfestellungen für Geschädigte Anleger:
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine besonders kostengünstige Erstbewertung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir in ähnlichen Ausschüttungsrückforderungsfällen mit diversen Beteiligungsgesellschaften nach Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Rechtsanwalt Thum