LeaseTrend AG – Schreiben der nbs Partners Rechtsanwälte vom 29.04.2019

6. Mai 2019

Hinweis

06.05.2019

Lease Trend AG:

Wir beschäftigen uns schon seit mehreren Jahren mit den atypisch stillen Beteiligungsmodellen der Lease Trend AG und haben diesbezüglich auch bereits über deren Zahlungsaufforderungen bei negativen Abfindungsguthaben berichtet (Lease Trend AG – Zahlungsaufforderung zum Ausgleich des Negativsaldos und Lease Trend AG – Schreiben der nbs Partners Zahlungsaufforderung unter Frist).

Schreiben der Rechtsanwälte nbs Partners vom 29.04.2019:

Aktuell haben die Rechtsanwälte der nbs Partners Partnerschaftsgesellschaft mbB die atypisch still beteiligten Anleger der Lease Trend AG, deren atypisch stille Beteiligung zum 31.12.2017 gekündigt worden und die mit einem Schreiben der LeaseTrend AG vom 11.01.2019 über den negativen Abfindungswert ihrer atypisch stillen Beteiligung informiert worden sein sollen, angeschrieben.

Zahlungs-Frist zum 08.05.2019 unter Klageandrohung:

Wie aus dem Schreiben hervorgeht, wurden die Anleger, die das Schreiben der nbs Partners vom 29.04.2019 nach unserer mehrfachen Inkenntnissetzung teilweise erst am 06.05.2019 erhalten haben, zur Zahlung unter der äußerst kurzen Fristsetzung zum 08.05.2019 aufgefordert und ihnen bereits für den Fall der Nichtzahlung Klage angedroht.

Bewertung:

Hiermit sollen die Anleger offenbar zu einer schnellen Zahlung bewegt werden.

Jedoch zeigt unsere Erfahrung, dass sich Anleger mit solchen Schreiben nicht unter Druck setzen lassen und einer solchen Zahlungsaufforderung nicht vorschnell ohne juristische Prüfung nachkommen sollten.

  • Zudem können wir die seitens der Rechtsanwälte nbs partners im Schreiben vom 29.04.2019 getroffene pauschale Aussage: “Sofern Sie in der Vergangenheit Einreden/Einwendungen gelten gemacht haben, greifen diese nicht durch“, die durch einen Verweis auf alle damit befassten Land- und Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof bekräftigt werden soll, so nicht teilen. Sollten z.B. Gestaltungsrechte ausgeübt worden sein, hat dies sehr wohl eine Auswirkung auf die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens und demzufolge auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anleger einen angeblichen negativen Abfindungswert auszugleichen muss.
  • Im Übrigen ist in den uns vorliegenden Schreiben der Lease Trend AG vom 11.01.2019 nach unserer Ansicht keine nachvollziehbare Abrechnung eines Auseinandersetzungsguthabens einer atypisch stillen Beteiligung zu sehen.
  • Auch weitere Aspekte gilt es zu beachten.

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Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.