Lease Trend AG – Schreiben der nbs Partners – Zahlungsaufforderung unter Frist zum 16.10.2018

8. Oktober 2018

Hinweis

08.10.2018

LeaseTrend AG:

Mit den atypisch stillen Beteiligungsmodellen der Lease Trend AG beschäftigen wir uns schon seit Jahren. Auch hatten wir bereits darüber berichtet, dass positive Abfindungsguthaben nicht ausgezahlt werden (Lease Trend AG – Keine Auszahlung der Abfindungsguthaben).

Schreiben der Rechtsanwälte nbs Partners vom 01.10.2018:

Aktuell haben die atypisch still beteiligten Anleger der Lease Trend AG, deren Abfindungsguthaben negativ sein soll und die auf ein Schreiben der LeaseTrend AG vom 29.12.2017 nicht reagiert hätten bzw. nicht deren Zahlungsaufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen nachgekommen seien, ein Schreiben der Rechtsanwälte der LeaseTrend AG, Rechtsanwälte nbs Partners, Hamburg erhalten.
Mit diesem Schreiben fordern die Rechtsanwälte nbs Partners die atypisch stillen Anleger letztmalig außergerichtlich unter Fristsetzung zum 16. Oktober 2018 zur Zahlung auf. Sie sollen das mitgeteilte negative Abfindungsguthaben ausgleichen und auch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwälte nbs partners tragen.

Bewertung:

Es ist offensichtlich, dass die an der Lease Trend AG atypisch still Beteiligten hier zeitlich wie auch durch die Ankündigung einer gerichtlichen Geltendmachung und weiterer Kosten zur schnellen Zahlung bewegt werden sollen.

Anleger sollten sich hierdurch aber nicht unter Druck setzen lassen und dieser Zahlungsaufforderung zum Ausgleich des – angeblich – negativen Abfindungsguthabens und Verzugsschadens nicht vorschnell ohne juristische Prüfung nachkommen.

Weiter können wir die seitens der Rechtsanwälte nbs partners im Schreiben vom 01.10.2018 getroffene pauschale Aussage: “Sofern Sie in der Vergangenheit Einreden/Einwendungen gelten gemacht haben, greifen diese nicht durch“, die durch einen Verweis auf alle damit befassten Land- und Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof bekräftigt werden soll, so nicht teilen.
Sollten z.B. Gestaltungsrechte ausgeübt worden sein, hat dies sehr wohl eine Auswirkung auf die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens und demzufolge auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anleger erhaltene Ausschüttungen/Entnahmen zurück gewähren muss. Auch weitere Aspekte gilt es zu beachten.

Unser Angebot an Sie:

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine besonders kostengünstige Erstbewertung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir in ähnlichen Ausschüttungsrückforderungsfällen mit diversen Beteiligungsgesellschaften nach Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Rechtsanwalt Thum

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.