Lease Trend AG – Schreiben der nbs Partners – Zahlungsaufforderung unter Frist zum 16.10.2018

Hinweis

08.10.2018

LeaseTrend AG:

Mit den atypisch stillen Beteiligungsmodellen der Lease Trend AG beschäftigen wir uns schon seit Jahren. Auch hatten wir bereits darüber berichtet, dass positive Abfindungsguthaben nicht ausgezahlt werden (Lease Trend AG – Keine Auszahlung der Abfindungsguthaben).

Schreiben der Rechtsanwälte nbs Partners vom 01.10.2018:

Aktuell haben die atypisch still beteiligten Anleger der Lease Trend AG, deren Abfindungsguthaben negativ sein soll und die auf ein Schreiben der LeaseTrend AG vom 29.12.2017 nicht reagiert hätten bzw. nicht deren Zahlungsaufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen nachgekommen seien, ein Schreiben der Rechtsanwälte der LeaseTrend AG, Rechtsanwälte nbs Partners, Hamburg erhalten.
Mit diesem Schreiben fordern die Rechtsanwälte nbs Partners die atypisch stillen Anleger letztmalig außergerichtlich unter Fristsetzung zum 16. Oktober 2018 zur Zahlung auf. Sie sollen das mitgeteilte negative Abfindungsguthaben ausgleichen und auch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwälte nbs partners tragen.

Bewertung:

Es ist offensichtlich, dass die an der Lease Trend AG atypisch still Beteiligten hier zeitlich wie auch durch die Ankündigung einer gerichtlichen Geltendmachung und weiterer Kosten zur schnellen Zahlung bewegt werden sollen.

Anleger sollten sich hierdurch aber nicht unter Druck setzen lassen und dieser Zahlungsaufforderung zum Ausgleich des – angeblich – negativen Abfindungsguthabens und Verzugsschadens nicht vorschnell ohne juristische Prüfung nachkommen.

Weiter können wir die seitens der Rechtsanwälte nbs partners im Schreiben vom 01.10.2018 getroffene pauschale Aussage: „Sofern Sie in der Vergangenheit Einreden/Einwendungen gelten gemacht haben, greifen diese nicht durch„, die durch einen Verweis auf alle damit befassten Land- und Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof bekräftigt werden soll, so nicht teilen.
Sollten z.B. Gestaltungsrechte ausgeübt worden sein, hat dies sehr wohl eine Auswirkung auf die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens und demzufolge auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anleger erhaltene Ausschüttungen/Entnahmen zurück gewähren muss. Auch weitere Aspekte gilt es zu beachten.

Unser Angebot an Sie:

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine besonders kostengünstige Erstbewertung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir in ähnlichen Ausschüttungsrückforderungsfällen mit diversen Beteiligungsgesellschaften nach Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Rechtsanwalt Thum