NL Nord Lease AG – Aufforderung zur Zahlung zum 31.12.2017 ohne Prüfbericht zur Auseinandersetzungsberechnung

4. Dezember 2017

Hinweis

Stand: 04.12.2017

Schreiben der NL Nord Lease AG vom 24.11.2017:

Wie aus einem uns vorliegenden Schreiben NL Nord Lease AG vom 24. November 2017 hervorgeht, sollen die atypisch still beteiligten Anleger, deren atypisch stille Beteiligung zum 31.12.2016 gekündigt worden sei und deren Auseinandersetzungsberechnung einen Negativsaldo ergeben habe, diesen negativen Saldo bis zum 31.12.2017 ausgleichen.

Aufforderung zur Zahlung:

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, ob sie dieser Aufforderung zur Zahlung nachkommen sollen.

NL Nord Lease AG:

Wie Sie unserer Internetseite entnehmen können, beschäftigen wir uns schon seit mehreren Jahren mit den atypisch stillen Beteiligungsmodellen der NL Nord Lease AG (zuvor: ALBIS Finance AG bzw. NL Nord Leas AG) und deren Zahlungsaufforderungen hinsichtlich negativer Abfindungsguthaben.

Prüfbericht zur Auseinandersetzungsberechnung:

Verwunderlich ist, dass die NL Nord Lease AG zwar die jetzige Zahlungsaufforderung mit einem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers zur Auseinandersetzungsberechnung begründet, diesen aber ihren Schreiben nicht beifügt. Vielmehr könne dieser bei den Rechtsanwälten der NL Nord Lease AG, Dr. May, Hofmann und Kollegen angefordert werden.
Weiter vermissen wir Kontoauszüge, aus denen die Kapitalkontostände der einzelnen atypisch stillen Beteiligungsmodelle (“Classic”, “Classic Plus”, “Sprint”) ersichtlich sind.

Bewertung:

Schon aus diesen Gesichtspunkten sollten Anleger der Zahlungsaufforderung der NL Nord Lease AG nicht – ohne vorherige Überprüfung – nachkommen. Hinzu kommt, dass wir bereits in der Vergangenheit in für unsere Mandanten durchgeführten Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt waren, dass die seitens der NL Nord Lease AG geltend gemachten Rückzahlungsansprüche gegenüber den Anlegern so nicht bestehen.

Hilfestellung – Rechtliche Möglichkeiten – Erstberatung:

Deshalb sollten sich Anleger – durch die relativ kurze Fristsetzung zum 31.12.2017 und der sodann angekündigten Verzugszinsen und Kosten der Rechtsanwälte der Gegenseite – nicht unter Druck setzen und auch nicht einschüchtern lassen.

Anstatt der Zahlungsaufforderung vorschnell nachzukommen, sollte zuerst eine Bewertung hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten eingeholt werden.

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.