NL Nord Lease AG – Aufforderung zur Zahlung zum 31.12.2017 ohne Prüfbericht zur Auseinandersetzungsberechnung

Hinweis

Stand: 04.12.2017

Schreiben der NL Nord Lease AG vom 24.11.2017:

Wie aus einem uns vorliegenden Schreiben NL Nord Lease AG vom 24. November 2017 hervorgeht, sollen die atypisch still beteiligten Anleger, deren atypisch stille Beteiligung zum 31.12.2016 gekündigt worden sei und deren Auseinandersetzungsberechnung einen Negativsaldo ergeben habe, diesen negativen Saldo bis zum 31.12.2017 ausgleichen.

Aufforderung zur Zahlung:

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, ob sie dieser Aufforderung zur Zahlung nachkommen sollen.

NL Nord Lease AG:

Wie Sie unserer Internetseite entnehmen können, beschäftigen wir uns schon seit mehreren Jahren mit den atypisch stillen Beteiligungsmodellen der NL Nord Lease AG (zuvor: ALBIS Finance AG bzw. NL Nord Leas AG) und deren Zahlungsaufforderungen hinsichtlich negativer Abfindungsguthaben.

Prüfbericht zur Auseinandersetzungsberechnung:

Verwunderlich ist, dass die NL Nord Lease AG zwar die jetzige Zahlungsaufforderung mit einem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers zur Auseinandersetzungsberechnung begründet, diesen aber ihren Schreiben nicht beifügt. Vielmehr könne dieser bei den Rechtsanwälten der NL Nord Lease AG, Dr. May, Hofmann und Kollegen angefordert werden.
Weiter vermissen wir Kontoauszüge, aus denen die Kapitalkontostände der einzelnen atypisch stillen Beteiligungsmodelle („Classic“, „Classic Plus“, „Sprint“) ersichtlich sind.

Bewertung:

Schon aus diesen Gesichtspunkten sollten Anleger der Zahlungsaufforderung der NL Nord Lease AG nicht – ohne vorherige Ãœberprüfung – nachkommen. Hinzu kommt, dass wir bereits in der Vergangenheit in für unsere Mandanten durchgeführten Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt waren, dass die seitens der NL Nord Lease AG geltend gemachten Rückzahlungsansprüche gegenüber den Anlegern so nicht bestehen.

Hilfestellung РRechtliche M̦glichkeiten РErstberatung:

Deshalb sollten sich Anleger – durch die relativ kurze Fristsetzung zum 31.12.2017 und der sodann angekündigten Verzugszinsen und Kosten der Rechtsanwälte der Gegenseite – nicht unter Druck setzen und auch nicht einschüchtern lassen.

Anstatt der Zahlungsaufforderung vorschnell nachzukommen, sollte zuerst eine Bewertung hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten eingeholt werden.

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.