ALBIS Finance AG (NL NordLeas AG bzw. NL Nord Lease AG)

17. April 2012

Hinweis

Stand: 17.04.2012

Früher NL NordLeas AG bzw. NL Nord Lease AG

Die frühere NL NordLeas AG bzw. NL Nord Lease AG wurde nach entsprechender Namens- und Satzungsänderung in die ALBIS Finance AG umbenannt und hat ihren Sitz in Hamburg.

Rothmann & Cie. AG

Konzipiert und vertrieben wurden die atypisch stillen Beteiligungen an der früheren NL NordLeas AG von der Rothmann & Cie. AG, deren Rechtsnachfolgerin die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH ist.

Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist laut Emissionsprospekt der Abschluss sowie die Durchführung von Leasinggeschäften sowie die Beteiligung an und die Verwaltung von Unternehmen, die solche Geschäfte durchführen etc. Es sollte in mobile und immobile Leasinggüter investiert werden.

Atypisch stille Beteiligungen

An der früheren NL NordLeas AG konnten sich Anleger mit einer Einmaleinlage („Classic“ oder „Plus“) oder mit einer Rateneinlage („Sprint“) atypisch still beteiligen.

Risiken einer atypisch stillen Beteiligung

Als atypisch stilles Beteiligungsmodell beinhaltet eine solche Beteiligung an der ALBIS Finance AG (früheren NL NordLeas AG) für den Anleger u.a. das sog. Totalverlustrisiko. Je nach Beteiligungsmodell kommt zudem das Risiko hinzu, dass an den Anleger erbrachte gewinnunabhängige Entnahmen bzw. Ausschüttungen wieder zurückgezahlt werden müssen, wenn die Gesellschaft keine entsprechenden Gewinne erzielt hat. Dies gilt auch für das Beteiligungsmodell „Plus“, bei dem laut Konzept die Entnahmen bzw. Ausschüttungen wieder angelegt werden sollten.

Beratung

Wie uns von Anlegern der ALBIS Finance AG geschildert wurde, haben ihnen die Berater bzw. Vermittler die atypisch stille Beteiligung oftmals als risikolose Geldanlage zur sicheren Altersvorsorge empfohlen. Hierzu ist sie aber aufgrund der erheblichen Risiken nicht geeignet.

Atypisch stille Beteiligungen an der früheren NL NordLeas AG wurden übrigens unter anderem auch von Beratern der Financial World Wirtschaftsberatung AG, Saarbrücken (vormals BVG, Riegelsberg) vermittelt.

Auseinandersetzungsguthaben

Leider haben sich die den atypisch stillen Beteiligungen anhaftenden Risiken zum Teil auch schon realisiert. Nachdem nun die ersten seit 1998 vertriebenen atypisch stillen Beteiligungen an der NL NordLeas AG nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 10 – 15 Jahren gekündigt und die Auseinandersetzungsguthaben berechnet worden sind, wurde nun ersichtlich, dass die Prognosen nicht eingetreten sind. Vielfach müssen sogar erhebliche Verluste beklagt werden.

Die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben ist allerdings je nach Beteiligungsmodell (classic, classic plus oder sprint) unterschiedlich.

Rechtliche Möglichkeiten

Bei einer Täuschung über die Risiken stehen den Anlegern neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht auch Schadensersatzansprüche zu.

Insoweit ist von Bedeutung, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in den von Rechtsanwalt Thum miterstrittenen Urteilen vom 21.03.2005 (siehe Näheres unter Erfolge) klar gestellt hat, dass die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf Schadensersatzansprüche atypisch stiller Beteiligter auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft keine Anwendung finden. Dies führt dazu, dass Anleger ihren erlittenen Schaden in voller Höhe ersetzt verlangen können.

Ggfs. können Anleger ihre Beteiligung auch heute noch nach dem früheren Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) widerrufen.

Verjährung

Geschädigte sollten unbedingt beachten, dass ihre Ansprüche zu verjähren drohen, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Hier besteht in vielen uns bekannt gewordenen Fällen akuter Handlungsbedarf!

Aber selbst bei verjährten Ansprüchen bestehen im Einzelfall noch rechtliche Möglichkeiten, die wir Ihnen gerne näher erläutern.

Hilfestellungen für Geschädigte

Die von der Rechtsprechung herausgebildeten rechtlichen Möglichkeiten haben wir oben lediglich im Überblick dargelegt.

Sie zeigen aber auf, dass geschädigte Anleger den Zahlungsaufforderungen der ALBIS Finance AG keinesfalls ungeprüft nachkommen sollten.

Lassen Sie uns daher Ihre Verteidigungsmöglichkeiten und Schadensersatzansprüche prüfen. Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.