ALBIS Finance AG – Keine Auszahlung der Abfindungsguthaben

4. Dezember 2013

Hinweis

Stand: 04.12.2013

ALBIS Finance AG

Wir hatten in der Vergangenheit bereits mehrfach über die ALBIS Finance AG als Rechtsnachfolgerin der NL NordLeas AG bzw. NL Nord Lease AG und deren atypisch stille Beteiligungsmodelle sowie über die Liquiditätsprobleme derselben sowie die Nichtauszahlung der Abfindungsguthaben berichtet.

Keine Auszahlung der Abfindungsguthaben

Aktuell haben sich nun Anleger an uns gewandt, denen mit einem Schreiben der ALBIS Finance AG vom 31.10.2013 seitens des neuen Vorstands, Herr Peter Schorn mitgeteilt wurde, dass die bisherigen Zahlungspläne nicht aufrecht erhalten bleiben könnten und nicht absehbar sei, wann eine Auszahlung der Abfindungsguthaben erfolgen könne. Es bestehe keine andere Möglichkeit als das “‘Einfrieren’ aller Auszahlungen unter Berufung auf den ‘Liquiditätsvorbehalt’“.
Hinsichtlich Fragen der atypisch still beteiligten Anleger der ALBIS Finance AG verweist der Vorstand lediglich auf die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann & Kollegen, Karlsruhe.

Bewertung

Bereits bei der Unterbreitung der “Zahlungspläne” hatten wir uns mangels hinreichender Substantiierung der Liquiditätsprobleme kritisch geäußert. Hieran ändert sich nichts.

Zwar wurde im atypisch stillen Gesellschaftsvertrag geregelt, dass bei Auszahlungen von Abfindungsguthaben Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft zu nehmen ist.
Allerdings bedeutet dies nach unserer Bewertung nicht, dass sich ein Anleger ohne Weiteres auf eine von der ALBIS Finance AG – pauschal behauptete – angespannte Liquiditätslage verweisen lassen muss.
Außerdem kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung nach dem früheren Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) in Betracht. Diese sind im Regelfall noch nicht verjährt.

Negative Abfindungsguthaben

Auch für den Fall, dass ein negatives Auseinandersetzungsguthaben berechnet worden ist und die Anleger nun zum Ausgleich des negativen Saldo aufgefordert werden, sollten diese den Zahlungsaufforderungen der Beteiligungsgesellschaft nicht ohne juristische Prüfung nachkommen.

Hilfestellungen für Geschädigte Anleger

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.