07.10.2021
Insolvenz der LeaseTrend AG:
Nachdem das Amtsgericht München als Insolvenzgericht zunächst mit Beschluss vom 09.08.2021 – wie unsererseits bereits berichtet (LeaseTrend AG – Insolvenz – Insolvenzverwalter Liebig – Jaffe Rechtsanwälte) – die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet hatte, wurde nun seitens desselben mit Beschluss vom 01.10.2021 (Az.: 1542 IN 2085/21) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LeaseTrend AG, Oberhaching eröffnet.
Insolvenzverwalter Dr. Max Liebig der Jaffé Rechtsanwälte:
Zugleich wurde der Antrag der LeaseTrend AG auf Eigenverwaltung zurückgewiesen und der bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzte Herr Dr. Max Liebig der Jaffé Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, München zum Insolvenzverwalter bestellt.
Frist zur Forderunganmeldung – 09.11.2021:
Weiter hat das Insolvenzgericht die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 09.11.2021 anzumelden.
Lease Trend AG – Erfahrungen – Vertretung von atypisch still beteiligten Anlegern:
Mit der Lease Trend AG und deren atypisch stillen Beteiligungsmodellen beschäftigen wir uns schon seit vielen Jahren und haben hierbei schon zahlreiche Anleger sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen die LeaseTrend AG vertreten (siehe hierzu u.a. Lease Trend AG – Zahlungsaufforderung zum Ausgleich des Negativsaldos, Lease Trend AG – Schreiben der nbs Partners Zahlungsaufforderung unter Frist, LeaseTrend AG – Hofmann Rechtsanwälte, LeaseTrend AG – Kündigung – Hofmann Rechtsanwälte – 2019, Lease Trend AG – Keine Auszahlung der Abfindungsguthaben), sodass unsere Mandanten von bereits durchgeführten Prüfungen und Recherchen profitieren.
Zahlreiche Fragen der Anleger aufgrund der Insolvenz:
Für die an der LeaseTrend AG beteiligten atypisch stillen Anleger stellen sich aufgrund der Insolvenzeröffnung nun zahlreiche Fragen, wie z.B:
- Welche Forderungen gegen die LeaseTrend AG können zur Insolvenztabelle angemeldet werden?
- Was ist, wenn die bereits erfolgte Abrechnung der atypisch stillen Beteiligung
- ein positives Auseinandersetzungsguthaben/Abfindungsguthaben ergeben hat?
- ein negatives Auseinandersetzngsguthaben/Abfindungsguthaben ergeben hat?
- Was ist, wenn bislang noch keine Abrechung der atypisch stillen Beteiligung erfolgt ist?
- Sind Insolvenzanfechtungen durch den Insolvenzverwalter zu befürchten?
- etc.
Bewertung – Auswirkungen – Handlungsbedarf:
Da die atypisch stillen Beteiligungen u.a.
- unterschiedlich ausgestaltet sind – z.B.: “Classic”-Verträge (Einmaleinlage), “Classic Plus”-Verträge (Einmaleinlage mit Wiederanlage der Ausschüttungen), “Sprint”-Verträge (Rateneinlagen),
- zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen wurden,
- seitens der atypisch stillen Anleger selbst oder seitens der LeaseTrend AG zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekündigt worden sind,
- schon abgerechnet oder noch nicht abgerechnet worden sind,
- etc.
ist eine Einzelfallbewertung zu Beantwortung der Anleger-Fragen unerlässlich.
Außerdem sollten die Gläubiger der LeaseTrend AG darauf achten, dass sie keine Fristen verpassen und ihre Ansprüche je nach Anspruchsgrundlage im Insolvenzverfahren angemeldet oder ggfs. außerhalb des Insolvenzverfahrens hinreichend verfolgt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Verjährung.
Aufgrund der Fristsetzung des Insolvenzgerichts zur Forderungsanmeldung – 09.11.2021 – besteht bereits Handlungsbedarf.
Unser Angebot an Sie:
Um Geschädigten eine Einschätzung zur Orientierung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstbewertung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de