LeaseTrend AG – Kündigung – Hofmann Rechtsanwälte – Dezember 2019

Hinweis

16.12.2019

Lease Trend AG – negative Kapitalkonten:

Mit der Lease Trend AG und  deren atypisch stillen Beteiligungsmodellen beschäftigen wir uns schon seit Jahren außergerichtlich und gerichtlich.
Dabei hatten wir auch bereits über die Einstellung des operativen Geschäfts der LeaseTrend AG und über deren Zahlungsaufforderungen bei negativen Abfindungsguthaben berichtet (Lease Trend AG – Zahlungsaufforderung zum Ausgleich des Negativsaldos, LeaseTrend AG- Schreiben der nbs Partners Rechtsanwälte vom 29.04.2019 oder Lease Trend AG – Schreiben der nbs Partners Zahlungsaufforderung unter Frist).

Kündigung zum 31.12.2020:

Wie wir aktuell von mehreren atypisch still Beteiligten der Lease Trend AG erfahren haben, erhielten diese nun – per Gerichtsvollzieher zugestellt – ein vom 12.12.2019 datierendes Kündigungsschreiben der Hofmann Rechtsanwälte, mit dem ihnen gemäß § 15 des atypisch stillen Beteiligungsvertrages die Kündigung ihrer atypisch stillen Beteiligung an der Lease Trend AG zum 31.12.2020 erklärt wurde.

Hofmann Rechtsanwälte – Kündigungs-Schreiben vom Dezember 2019:

In diesem Kündigungsschreiben führen die Hofmann Rechtsanwälte, Karlsruhe aus, dass sich die Kapitalkontenstände in den vergangenen Jahren stets verschlechtert hätten und sich die LeaseTrend AG deshalb nun dazu entschlossen habe, sämtliche atypisch stillen Beteiligungen zu kündigen.

Angebot von Vergleichen – Kapitalkontostand 2018:

In einigen uns aus aktuellen Prüfungen bekannt gewordenen Schreiben der Hofmann Rechtsanwälte wird „im Interesse einer zügigen Lösung“ ein Verzicht von „20% der Ausschüttungshöhe“ angeboten. In anderen heißt es, dass die Lease Trend AG im Rahmen eines „einvernehmlichen vorzeitigen Ausscheidens zum 31.12.2019“ bereit sei, den in den Schreiben lediglich bezifferten Kapitalkontostand des Jahres 2018 zugrunde zu legen.

Bewertung des Vergleichsangebots mit Rückforderungsanspruch:

Aus unserer Sicht sind die den Anlegern erteilten Informationen jedoch völlig unzureichend, um die Angemessenheit solcher einvernehmlichen Lösungen mit der Folge einer Zahlungspflicht beurteilen zu können, zumal den Anlegern weder Kontoauszüge für 2018 bzw. 2019 noch entsprechende Jahresabschlüsse vorliegen.

Offenbar sollen die Anleger der Lease Trend AG mit dem ihnen per Gerichtsvollzieher zugestellten Schreiben zu einer schnellen Zahlung als Folge der ihnen angebotenen einvernehmlichen Lösung bewegt werden.

Zwar haften atypisch stille Beteiligte grundsätzlich auch für Verluste der Beteiligungsgesellschaft mit und haben auch Nachschussrisiken zu tragen, die zu einem Rückforderungsanspruch der Ausschüttungen führen können. Jedoch entsteht ein solcher Rückforderungsanspruch der Lease Trend AG erst dann, wenn eine Auseinandersetzungsrechnung vorgenommen wurde, an der es in den jetzt erst mit Schreiben der Hofmann Rechtsanwälte vom 12.12.2019 erklärten Kündigungen fehlt.

Aufgrund unserer Erfahrungen aus der Vergangenheit können wir Anlegern nur davon abraten, sich vorschnell auf eine einvernehmliche Lösung mit der Folge einer dann festgeschriebenen Zahlungspflicht – Rückforderungsanspruch der Lease Trend AG – einzulassen.
Auch sind uns Fälle aus der Vergangenheit bekannt, in denen atypisch stille Beteiligungen bereits zeitlich früher beendet oder die unterschiedlichen Beteiligungsmodelle („Classic“, „Plus“, „Sprint“) bei der Berechnung eines Rückforderungsanspruch zu Lasten der Anleger nicht hinreichend beachtet worden waren.

Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern der Lease Trend AG eine Erstbewertung an, in die wir auch unserer Erfahrungen und Recherchen aus zahlreichen bereits geführten Mandanten einfließen lassen.

Um Ihnen hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine besonders kostengünstige Erstbewertung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle außergerichtliche Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir in ähnlichen Ausschüttungsrückforderungsfällen mit diversen Beteiligungsgesellschaften oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de