LeaseTrend AG – Hofmann Rechtsanwälte – Schreiben vom August 2020

Hinweis

18.08.2020

Schreiben der Hofmann Rechtsanwälte vom August 2020:

Nachdem die LeaseTrend AG im Dezember 2019 über ihre Rechtsanwälte – Hofmann Rechtsanwälte, Karlsruhe – bis dahin noch nicht gekündigte atypisch stille Beteiligungsverhältnisse kündigen ließ (vgl. LeaseTrend AG – Kündigung – Hofmann Rechtsanwälte – Dezember 2019), erhielten die atypisch still beteiligten Anleger aktuell im August 2020 ein weiteres Schreiben derselben.

Zahlungsaufforderung – negative Kapitalkonten:

Erneut geht es darum, die atypisch still beteiligten Anleger zu Zahlungen bzw. zum Ausgleich negativer Kapitalkonten zu bewegen.

Lease Trend AG – Erfahrungen:

Diese Situation ist uns nicht unbekannt, da wir uns schon seit Jahren mit den Risiken atypisch stiller Beteiligungsmodelle, auch denen der LeaseTrend AG beschäftigen. Da wir hierbei schon zahlreiche Anleger der Lease Trend AG sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten haben (Lease Trend AG – Zahlungsaufforderung zum Ausgleich des Negativsaldos, LeaseTrend AG- Schreiben der nbs Partners Rechtsanwälte vom 29.04.2019 oder Lease Trend AG – Schreiben der nbs Partners Zahlungsaufforderung unter Frist), profitieren unsere Mandanten von den bereits durchgeführten Prüfungen und Recherchen.

Bewertung:

  • Zwar liegt die Problematik für die atypisch stillen Gesellschafter der LeaseTrend AG u.a. darin, dass diese nach den uns bekannten gesellschaftsvertraglichen Regelungen einen nach Abzug des Vorabgewinns verbleibenden Steuerbilanzverlust zu tragen und einen nach der Auseinandersetzungsrechnung ihrer atypisch stillen Beteiligung verbleibendenden negativen Betrag bis zur Höhe der Ausschüttungen/Entnahmen auszugleichen haben.
  • Jedoch zeigt unsere Erfahrung aus zahlreichen Prüfungen zum Beispiel,
    • dass es oftmals an einer den Anforderungen des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags genügenden Ermittlung des Abfindungsguthabens gefehlt hat.
    • dass außerordentliche Gestaltungsrechte (Kündigung, Widerruf) seitens der LeaseTrend AG ignoriert worden waren und die Berechnung daher zu einem fehlerhaften Zeitpunkt erfolgt war.
    • dass die unterschiedlichen Beteiligungsmodelle („Classic“, „Plus“, „Sprint“) bei der Berechnung eines Rückforderungsanspruch zu Lasten der Anleger nicht hinreichend beachtet worden waren.

Aufgrund solcher Erfahrungen können wir Anlegern nur davon abraten, vorschnell einer Zahlungsaufforderung der LeaseTrend AG nachzukommen oder sich auf eine – vermeintlich günstige – einvernehmliche Lösung mit derselben – ohne vorherige rechtliche Einzelfallprüfung – einzulassen.

Denn nicht selten haben wir solche Vergleichsangebote nach umfassender Bewertung als nicht angemessen erachtet und mussten festellen, dass ein Rückforderungsanspruch der LeaseTrend AG in dieser Höhe erst durch eine – vermeintlich – günstige Vergleichslösung begründet wurde.

Auch um dies zu Lasten der Anleger zu vermeiden, bedarf es nicht nur einer hinreichenden Bewertung der Angelegenheit, sondern sodann ggfs. auch eines entsprechend ausgearbeiteten Vergleichstextes, der die Interessen des Anlegers an einer Gesamterledigung der Angelegenheit hinreichend berücksichtigt.

Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern der Lease Trend AG eine Erstbewertung an, in die wir auch unserer Erfahrungen und Recherchen aus zahlreichen bereits geführten Mandanten einfließen lassen.

Um Ihnen hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir Ihnen eine besonders kostengünstige Erstbewertung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.

Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle außergerichtliche Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir in ähnlichen Ausschüttungsrückforderungsfällen mit diversen Beteiligungsgesellschaften oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de