ALBIS Finance AG – Erfolgsaussichten von Klagen

20. März 2014

Hinweis

Stand: 20.03.2014

ALBIS Finance AG

Wir hatten in der Vergangenheit bereits mehrfach über die ALBIS Finance AG als Rechtsnachfolgerin der NL NordLeas AG bzw. NL Nord Lease AG und deren atypisch stille Beteiligungsmodelle sowie über die Liquiditätsprobleme derselben sowie die Nichtauszahlung der Abfindungsguthaben berichtet.

Erfolgsaussichten von Klagen auf Auszahlung der Abfindungsguthaben

Nachdem die ALBIS Finance AG sodann im Oktober 2013 mitgeteilt hatte, dass sie die Abfindungsguthaben ihrer atypisch stillen Anleger bis auf unabsehbare Zeit nicht mehr auszahle (siehe “Keine Auszahlung der Abfindungsguthaben”), haben wir dies zum Anlass genommen, um für unsere Mandanten die Erfolgsaussichten von Klagen auf Auszahlung der positiven Abfindungsguthaben vertieft zu prüfen.

Haustürwiderrufsgesetz – Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Hierbei sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass gerade bei Vorliegen einer sog. Haustürsituation (z.B. in der Privatwohnung, am Arbeitsplatz, ..) durchaus Erfolgsaussichten der atypisch stillen Anleger auf Auszahlung der Abfindungsguthaben bestehen.
Zwar muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des damals geltenden Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG bzw. HaustürWG) genügt. Jedoch erachten wir die auf den uns bekannten Zeichnungsscheinen (Beitrittserklärung) der damaligen NL NordLeas AG abgedruckte Widerrufsbelehrung hinsichtlich des geschilderten Fristbeginns als widersprüchlich und somit als fehlerhaft. Dies können wir mit uns vorliegenden Urteilen entsprechend untermauern.
Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht innerhalb der damaligen Frist von einer Woche, sondern erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen. Hiervon ist bei einer nicht vollständigen Auszahlung des Abfindungsguthabens noch nicht auszugehen, sodass das Widerrufsrecht noch ausgeübt werden kann. Dies hat dann einen Rückabwicklungsanspruch des Anlegers zur Folge, der sich mindestens auf die Höhe des Abfindungsguthabens beläuft.

Hilfestellungen für geschädigte Anleger

Ob eine sog. Haustürsituation im Sinne des HWiG vorgelegen hat und ob die auf dem jeweiligen Zeichnungsschein abgedruckte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Um geschädigten Anlegern, denen die Auszahlung des Abfindungsguthabens seitens der ALBIS Finance AG bzw. deren Rechtsanwälten verweigert wird, hier eine erste Einschätzung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.