Stand: 19.07.2012
Früher NL NordLeas AG bzw. NL Nord Lease AG
Wie bereits berichtet, wurde uns von Anlegern der seitens der Rothmann & Cie. AG (heute: HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) konzipierten früheren NL NordLeas AG bzw. NL Nord Lease AG und heutigen ALBIS Finance AG geschildert, dass ihnen die atypisch stille Beteiligung an diesem Unternehmen als risikolose Geldanlage zur sicheren Altersvorsorge empfohlen wurde.
In solchen Fällen der Täuschung über die Risiken stehen den Anlegern neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht auch Schadensersatzansprüche (vgl. insoweit auch die miterstrittenen Urteile des Bundesgerichtshofs – siehe Näheres unter Erfolge) zu.
Auseinandersetzungsguthaben
Anleger haben uns Berechnungen von Auseinandersetzungsguthaben vorgelegt, denen zufolge nach Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit von 10 – 15 Jahren nicht mit einer Rendite gerechnet werden kann. Vielmehr sind sogar Verluste eingetreten.
Die Auseinandersetzungsguthaben unterscheiden sich insoweit je nach Beteiligungsmodell („Classic“, „Classic Plus“ oder „Sprint“).
Aktuelle Situation – Liquiditätsprobleme
Nun aber beruft sich die ALBIS Finance AG sogar in Fällen, in denen ein positives Auseinandersetzungsguthaben berechnet worden ist, auf eine angespannte Liquiditätslage der Gesellschaft. Das Auseinandersetzungsguthaben soll nur in Raten über Jahre gestreckt ausgezahlt werden.
Hierzu heißt es in z.B. in einem uns vorliegenden Schreiben der ALBIS Finance AG vom Januar 2012:
„Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir die Auszahlung des Ihnen und anderen mit Ihnen ausgeschiedenen atypisch stillen Gesellschaftern zustehenden Abfindungsguthabens über mehrere Abschlagszahlungen leisten müssen. … . Da noch nicht absehbar ist, wie schnell sich die Liquiditätslage der Gesellschaft entspannt, ist uns derzeit auch nicht möglich, einen verbindlichen Zahlungsplan aufzustellen.“
Rechtliche Möglichkeiten
Zwar wurde im atypisch stillen Gesellschaftsvertrag geregelt, dass bei Auszahlungen von Abfindungsguthaben Rücksicht auf die Liquiditätslage zu nehmen ist.
Dies bedeutet nach unserer Bewertung aber nicht, dass sich ein Anleger ohne Weiteres auf eine von der ALBIS Finance AG pauschal behauptete angespannte Liquiditätslage verweisen lassen muss.
Zudem kommen Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Rückabwicklung nach dem früheren Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) in Betracht.
Welche Vorgehensweise in Ihrem Fall erfolgversprechend sein kann, muss individuell geprüft werden. Unbedingt beachten sollten Geschädigte, dass ihre Ansprüche zu verjähren drohen, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden.
Hilfestellungen für Geschädigte Anleger
Aufgrund dessen, sollten sich geschädigte Anleger nicht ungeprüft auf eine hinter ihren Einzahlungen zurückbleibende Auszahlung oder eine nur auf Jahre gestreckte Auszahlung in Raten verweisen lassen, sondern ihre Verteidigungsmöglichkeiten und Schadensersatzansprüche prüfen lassen.
Nutzen Sie unsere Erstberatung
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.