Stand: 01.06.2017
LogisFonds I AG – Garbe Logimac AG:
Wir beschäftigen uns bereits seit mehreren Jahren mit der Garbe Logimac AG, die später in LogisFonds I AG umbenannt wurde. Hierbei hatten wir auch schon über den Anlegern der atypisch stillen Beteiligungsmodelle (“Classic”, “Sprint”) zustehende Möglichkeiten der Kündigung, des Widerrufs und des Schadensersatzes berichtet. Befasst hatten wir uns zudem mit dem LogisFonds 2 und gegen die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG auch schon Klage eingereicht.
Erhebliche wirtschaftliche Probleme – Auflösung zum 31.01.2017:
Im Dezember 2016 wurden die atypisch stillen Anleger der LogisFonds I seitens der Beteiligungsgesellschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass die atypisch stille Gesellschaft, die an der LogisFonds I AG beteiligt ist, zum 31. Januar 2017 aufgelöst werden soll. Begründet wurde dies seitens des Vorstands Günter vom Ende mit wirtschaftlichen Problemen: “Die Logis Fonds I AG verfügte damit zum 31.12.2015 über kein Grundvermögen und über keine Gewerbeobjekte (Hallen) mehr.”
Abfindungsguthaben:
Aktuell werden Anleger mit Schreiben der Logis Fonds I AG kontaktiert, in denen das Abfindungsguthaben zum 31.12.2015 bekannt gegeben wird. “Die genaue Berechnung hierfür” solle einer beigefügten Aufstellung entnommen werden. Hier bleiben jedoch einige Fragen offen. Beigefügt war einem uns vorliegenden Schreiben vom 29.05.2017 nur eine Übersicht mit Logo “Baker Tilly“, die zwar mit “Abfindungsguthaben gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages” überschrieben wird, aber neben den Vertragsdaten im Wesentlichen nur den Kapitalkontostand zum 31.12.2015 und einen anteiligen Auseinandersetzungswert von “0,00 €.” ausweist.
Zahlungsaufforderung – Rückforderungsanspruch gegen die Anleger in Höhe des Negativsaldos – Wiedereinlagepflicht:
Sodann wird der Anleger zum Ausgleich des negativen Kapitalsaldos aufgefordert, wobei der Rückforderungsanspruch innerhalb einer kurzen Frist beglichen werden soll. Für den Fall der Nichtzahlung wird zugleich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes angedroht, dessen Kosten der Anleger zu zahlen hätte.
Bewertung:
Anleger sollten sich hier nicht unter Druck setzen lassen und diesen Zahlungsaufforderungen zum Ausgleich des – angeblich – negativen Abfindungsguthabens nicht vorschnell ohne juristische Prüfung nachkommen. Denn – wie uns aus der Prüfung für unsere Mandantschaft bekannt ist – wurde z.B. ein zuvor ausgeübter Widerruf nicht berücksichtigt. Zudem bestehen unter Umständen sogar für diejenigen Anleger, deren Schadensersatzansprüche aufgrund der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist mittlerweile verjährt sind, noch Verteidigungsmöglichkeiten. Diese führen dazu, dass ein negativer Saldo nicht ausgeglichen bzw. bezahlt werden muss.
Hilfestellungen für Geschädigte Anleger:
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.