Stand: 18.01.2013
ALBIS Finance AG
Wir hatten in der Vergangenheit bereits mehrfach über die ALBIS Finance AG als Rechtsnachfolgerin der NL NordLeas AG bzw. NL Nord Lease AG und deren atypisch stille Beteiligungsmodelle sowie über die Liquiditätsprobleme derselben berichtet.
Abfindungsguthaben
Aktuell haben sich nun Anleger der ALBIS Finance AG an uns gewandt, die ihre atypisch stillen Beteiligungen zum 31.12.2011 gekündigt hatten. Diesen wurde – sofern ein positives Auseinandersetzungsguthaben bzw. Abfindungsguthaben berechnet wurde – nun mit Schreiben vom Dezember 2012 seitens der ALBIS Finance AG mitgeteilt, dass dieselbe das Abfindungsguthaben nur über mehrere Abschlagszahlungen auszahlen kann. Insoweit wurde – jedoch ohne dies näher zu substantiieren – auf eine weiterhin angespannte Liquiditätslage der Gesellschaft verwiesen. Eine erste Abschlagszahlung in Höhe von 10% des Abfindungsguthabens zzgl. Zinsen soll zum 30.06.2013 erfolgen. Weiter heißt es:
“Da noch nicht absehbar ist, wie schnell sich die Liquiditätslage der Gesellschaft entspannt, ist uns derzeit auch noch nicht möglich einen verbindlichen Zahlungsplan aufzustellen. Nach derzeitiger Planung gehen wir von folgenden weiteren Abschlagszahlungen aus:
Unverbindlicher Auszahlungsplan: Dezember 2013 10%, Dezember 2014 20%, Dezember 2015 20%, Dezember 2016 20%, Dezember 2017 20%”
Letztlich ist den Schreiben ein sog. “Formblatt” als Anlage beigefügt, das die Anleger bis zum 31.01.2013 ausgefüllt an die Gesellschaft zurücksenden sollen.
Bewertung
Aufgrund unserer Erfahrungen aus der Bearbeitung solche Mandate ist den Anlegern anzuraten, sich nicht vorschnell mit solch einer Ratenauszahlung abzufinden und das “Formblatt” nicht ohne juristische Prüfung ihrer Angelegenheit an die Beteiligungsgesellschaft zurückzusenden.
Zwar wurde im atypisch stillen Gesellschaftsvertrag geregelt, dass bei Auszahlungen von Abfindungsguthaben Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft zu nehmen ist.
Allerdings bedeutet dies nach unserer Bewertung nicht, dass sich ein Anleger ohne Weiteres auf eine von der ALBIS Finance AG pauschal behauptete angespannte Liquiditätslage verweisen lassen muss.
Außerdem kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung nach dem früheren Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) in Betracht. Diese sind im Regelfall noch nicht verjährt.
Negative Abfindungsguthaben
Auch für den Fall, dass ein negatives Auseinandersetzungsguthaben berechnet worden ist und die Anleger nun zum Ausgleich des negativen Saldo aufgefordert werden, sollten diese den Zahlungsaufforderungen der Beteiligungsgesellschaft nicht ohne juristische Prüfung nachkommen.
Hilfestellungen für Geschädigte Anleger
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.