ALBIS Finance AG – Abfindungsguthaben

1. Juli 2013

Hinweis

Stand: 18.01.2013

ALBIS Finance AG

Wir hatten in der Vergangenheit bereits mehrfach über die ALBIS Finance AG als Rechtsnachfolgerin der NL NordLeas AG bzw. NL Nord Lease AG und deren atypisch stille Beteiligungsmodelle sowie über die Liquiditätsprobleme derselben berichtet.

Abfindungsguthaben

Aktuell haben sich nun Anleger der ALBIS Finance AG an uns gewandt, die ihre atypisch stillen Beteiligungen zum 31.12.2011 gekündigt hatten. Diesen wurde – sofern ein positives Auseinandersetzungsguthaben bzw. Abfindungsguthaben berechnet wurde – nun mit Schreiben vom Dezember 2012 seitens der ALBIS Finance AG mitgeteilt, dass dieselbe das Abfindungsguthaben nur über mehrere Abschlagszahlungen auszahlen kann. Insoweit wurde – jedoch ohne dies näher zu substantiieren – auf eine weiterhin angespannte Liquiditätslage der Gesellschaft verwiesen. Eine erste Abschlagszahlung in Höhe von 10% des Abfindungsguthabens zzgl. Zinsen soll zum 30.06.2013 erfolgen. Weiter heißt es:

“Da noch nicht absehbar ist, wie schnell sich die Liquiditätslage der Gesellschaft entspannt, ist uns derzeit auch noch nicht möglich einen verbindlichen Zahlungsplan aufzustellen. Nach derzeitiger Planung gehen wir von folgenden weiteren Abschlagszahlungen aus:
Unverbindlicher Auszahlungsplan: Dezember 2013 10%, Dezember 2014 20%, Dezember 2015 20%, Dezember 2016 20%, Dezember 2017 20%”

Letztlich ist den Schreiben ein sog. “Formblatt” als Anlage beigefügt, das die Anleger bis zum 31.01.2013 ausgefüllt an die Gesellschaft zurücksenden sollen.

Bewertung

Aufgrund unserer Erfahrungen aus der Bearbeitung solche Mandate ist den Anlegern anzuraten, sich nicht vorschnell mit solch einer Ratenauszahlung abzufinden und das “Formblatt” nicht ohne juristische Prüfung ihrer Angelegenheit an die Beteiligungsgesellschaft zurückzusenden.
Zwar wurde im atypisch stillen Gesellschaftsvertrag geregelt, dass bei Auszahlungen von Abfindungsguthaben Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft zu nehmen ist.
Allerdings bedeutet dies nach unserer Bewertung nicht, dass sich ein Anleger ohne Weiteres auf eine von der ALBIS Finance AG pauschal behauptete angespannte Liquiditätslage verweisen lassen muss.
Außerdem kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung nach dem früheren Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) in Betracht. Diese sind im Regelfall noch nicht verjährt.

Negative Abfindungsguthaben

Auch für den Fall, dass ein negatives Auseinandersetzungsguthaben berechnet worden ist und die Anleger nun zum Ausgleich des negativen Saldo aufgefordert werden, sollten diese den Zahlungsaufforderungen der Beteiligungsgesellschaft nicht ohne juristische Prüfung nachkommen.

Hilfestellungen für Geschädigte Anleger

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.