25.09.2023
LeaseTrend AG – Insolvenzverfahren – Insolvenzverwalter Dr. Max Liebig:
Über das Insolvenzverfahren der LeaseTrend AG (AG München,Az.: 1542 IN 2085/21) und den Insolvenzverwalter Herr Dr. Max Liebig haben wir bereits mehrfach berichtet (LeaseTrend AG – Insolvenz – Insolvenzverwalter Liebig – Jaffe Rechtsanwälte; LeaseTrend AG – Insolvenz – Insolvenzverwalter Liebig – Forderungsanmeldung – Auswirkungen; LeaseTrend AG – Jaffé Rechtsanwälte – Zahlungsaufforderung – Verjährungshemmung).
Schreiben der Liebig – Insolvenzverwaltung Restrukturierung:
Aktuell hat der Insolvenzverwalter Dr. Liebig, der zwischenzeitlich bei den Jaffé Rechtsanwälten ausgeschieden ist, die atypisch stillen Beteiligten der Lease Trend AG unter “Liebig – Insolvenzverwaltung Restrukturierung” mit u.a. vom 19.09.2023 datierenden Schreiben kontaktiert und diese unter einer äußerst kurzen Fristsetzung zum Verlustausgleich aufgefordert.
Verlustausgleichsanspruch – Ausgleich des Negativ-Saldos des Kapitalkontos – Rückforderung:
Ob dem Insolvenzverwalter jedoch ein Verlustausgleichsanspruch bzw. Ausgleichsanspruch eines aus der atypisch stillen Beteiligung resultierenden negativen Kapitalkontos gegen die früheren atypisch still beteiligten Anleger zusteht, lässt sich den Schreiben selbst nicht entnehmen.
Vielmehr wird in diesen auf einen Bericht der “GKK PARTNERS Audit GmbH” verwiesen, aus dem sich der persönliche Verlustausgleichsbetrag ergebe, und zum insoweitgen Download eine Internetadresse benannt. Mit einem weiteren Schreiben wurde den Anlegern hierzu ein Passwort übermittelt.
Wie uns nun aber bereits in einem Fall bekannt geworden ist, war ein Download des persönlichen Berichts nicht möglich, sondern es wurde – trotz mehrfacher Versuche – der Hinweis angezeigt: “Das Passwort ist falsch oder abgelaufen.”
Bewertung – Erfahrungen:
- Die äußerst kurze Fristsetzung des Insolvenzverwalters Dr. Liebig mit einer Frist zur Zahlung eines angeblichen Verlustausgleichsbetrag bis zum 03.10.2023 und somit einer Frist von unter 2 Wochen nach Erhalt des vom 19.09.2023 datierenden Schreibens ist für uns in keinster Weise nachvollziehbar.
- Zur Kürze der Frist kommt hinzu, dass alleine anhand dieses Schreiben des Insolvenzverwalters nicht einmal nachvollzogen werden kann, wie der angebliche Negativ-Saldo des Kapitalkontos ermittelt worden sein soll. Ein Download des Ermittlungsberichts, der erfahrungsweise umfangreich sein dürfte, war nicht möglich. Zudem fällt das Fristende auf einen Feiertag.
- Außerdem konnten wir im Rahmen unserer Prüfung ersehen, dass seitens der LeaseTrend AG bzw. deren Rechtsanwälten im Jahr 2021 noch ein für den atypisch still beteiligten Anleger deutlich niedrigerer und somit günstigerer Ausgleichs-Betrag genannt worden war.
Prüfung – Forderungsabwehr:
- Zwar enthält der atypisch stille Beteiligungsvertrag Regelungen, wonach die an der LeaseTrend AG atypisch still Beteiligten unter gewissen Voraussetzungen ein negatives Abfindungsguthaben auszugleichen haben. Ob aber diese Voraussetzungen zu Gunsten der LeaseTrend AG bzw. nun dem Insolvenzverwalter gegeben sind, ist im Einzelfall zu prüfen
- Insoweit sind uns im Rahmen unserer Prüfungen Fälle bekannt geworden, in denen seitens der Anleger ausgeübte Gestaltungsrechte (u.a. Kündigung) nicht berücksichtigt wurden oder die unterschiedlichen Beteiligungsmodelle (“Classic”, “Classic Plus”, “Plus”, “Sprint”) im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hatten, weshalb die atypisch still beteiligten Anleger zu nicht berechtigten oder zu hohen Ausgleischsszahlungen aufgefordert worden waren.
Daher sollten sich die Anleger der LeaseTrend AG durch die kurze Fristsetzung nicht unter Druck setzen und der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters Dr. Liebig nicht ungeprüft nachkommen.
Hilfestellung – Unser Angebot an Sie:
Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern der LeaseTrend AG eine kostengünstige Erstbewertung an, in die wir auch unsere Erfahrungen und Recherchen aus zahlreichen bereits geführten Mandanten einfließen lassen.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de