16.01.2019
Schreiben der Lease Trend AG vom 11.01.2019:
Wie aus uns vorliegenden Schreiben der Lease Trend AG vom 11. Januar 2019 hervorgeht, sollen deren atypisch still beteiligten Anleger, deren atypisch stille Beteiligung zum 31.12.2017 gekündigt worden sei und deren Auseinandersetzungsberechnung einen Negativsaldo ergeben habe, diesen negativen Saldo bis zum 08.02.2019 ausgleichen.
Lease Trend AG:
Wir beschäftigen uns schon seit mehreren Jahren mit den atypisch stillen Beteiligungsmodellen der Lease Trend AG und deren Zahlungsaufforderungen (Lease Trend AG – Zahlungsaufforderung).
Aufforderung zum Ausgleich des Negativsaldos – Rückforderungsbetrag:
In dem seitens des Vorstandes der Lease Trend AG Herrn Gerhard Fischer unterzeichneten Schreibens vom 11.01.2019 heißt es u.a.: “Nach Feststellung Ihres Auseinandersetzungswertes auf Basis des Jahresabschlusses 2017 ergibt sich leider, dass Ihr steuerliches Kapitalkonto negativ ist und demzufolge ein Rückforderungsanspruch in Höhe des Negativsaldos … seitens der Lease Trend AG gegen Sie besteht.” Des Weiteren wird dann eine kurze Abrechnung dargestellt, deren Werte durch eine GKK Partners GbR Wirtschaftsprüfer Steuerberater ermittelt worden seien.
Bewertung:
Wie sich diese Werte im Einzelnen zusammensetzen und weshalb z.B. eine Position “Abweichung Handelsbilanz / Steuerbilanz” in die Abrechnung eingestellt wird, die der Anleger ausgleichen soll, wird jedoch nicht erläutert.
Auch ist der Jahresabschluss 2017, auf dessen Basis die Berechnung beruhen soll, nicht beigefügt.
Im Übrigen ist in dieser im Schreiben vom 11.01.2019 enthaltenen Aufstellung, die als Ergebnis das steuerliche Kapitalkonto ausweist und mit diesem als “Rückforderungsbetrag” endet, nach unserer Ansicht keine nachvollziehbare Abrechnung eines Auseinandersetzungsguthabens einer atypisch stillen Beteiligung zu sehen.
Schon aus diesen Gesichtspunkten können wir Anlegern nicht raten, der Zahlungsaufforderung der Lease Trend AG – ohne vorherige Überprüfung – nachzukommen.
Fristsetzung zum 08.02.2019:
Trotz dieser unzureichenden Informationen wird den Anlegern nur eine relativ kurze Zahlungsfrist zum 08.02.2019 gesetzt und für den Fall der Nichtzahlung werden bereits weitere Schritte angekündigt.
Hilfestellung – Rechtliche Möglichkeiten – Erstberatung:
Anleger sollten sich hier aber nicht unter Druck setzen und auch nicht einschüchtern lassen. Anstatt der Zahlungsaufforderung vorschnell nachzukommen, sollte zuerst eine Bewertung hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten eingeholt werden.
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine besonders kostengünstige Erstbewertung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir in ähnlichen Ausschüttungsrückforderungsfällen mit diversen Beteiligungsgesellschaften nach Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de