Urteile des BGH zum Widerspruch der Lebensversicherung und Rückabwicklung

21. November 2018

Hinweis

21.11.2018

In den letzten Jahren sind zahlreiche verbraucherfreundliche Urteile zur Thematik des Widerspruchs oder Rücktritts von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ergangen. Im Folgenden sollen daher nur kurz die Ausgangsurteile angesprochen werden.

Urteil des BGH vom 7.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11):

Nach zwischenzeitlicher Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 7. Mai 2014 grundlegend entschieden, dass das Widerspruchsrecht eines Versicherungsnehmers einer Lebens-, Renten- oder Zusatzversicherung zur Lebensversicherung grundsätzlich fortbesteht, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat.

Demzufolge besteht in diesen Fällen dann ein zeitlich nahezu unendliches Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht.

Aufgrund einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) betrifft dieses Urteil Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sind.

Entsprechenden Presseberichten zur Folge sollen mehr als die Hälfte solcher Lebensversicherungen fehlerhafte Belehrungen aufweisen oder im Rahmen des sog. Policenmodells hier nicht alle notwendigen Unterlagen übermittelt worden sein.

Urteil des BGH vom 29.07.2015 (Az.: IV ZR 384/14):

Mit Urteil vom 29. Juli 2015 hat der BGH sodann weitere Aussagen dazu getroffen, wie (fondsgebundene) Lebensversicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge nach ausgeübtem Widerspruchsrecht rückabzuwickeln sind.
Dabei hat der BGH u.a. entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer die Verwaltungskostenanteile seiner gezahlten Prämien ebenso wie die Abschlusskosten nicht bereicherungsreduzierend anrechnen lassen muss.
Des Weiteren hat der BGH klargestellt, dass die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers “nicht nur die – nach Abzug des Wertersatzes für den genossenen Versicherungsschutz verbleibenden – Versicherungsprämien“ umfassen, sondern auch die durch die “Versicherungsgesellschaft hieraus gezogenen Nutzungen” (sog. Nutzungsersatz oder Nutzungsentschädigung).

Folgen eines Widerspruchs bzw. Rücktritts:

Demzufolge kann der Versicherungskunde nach erfolgreichem Widerspruch oder Rücktritt (Lebensversicherung – Widerspruch oder Rücktritt oder Widerruf) sämtliche an die Versicherungsgesellschaft erbrachten Zahlungen (auch die hierin enthaltenen relativ hohen Abschluss- und Verwaltungskosten) sowie einen Nutzungsersatz (= die seitens der Versicherungsgesellschaft mit den eingezahlten Beiträgen über die Jahre hinweg erwirtschafteten Zinsen – Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung der Lebensversicherung) (zurück)verlangen und muss sich hierbei lediglich die Beiträge für den erlangten Versicherungsschutz (Todesfall- bzw. evtl. Berufsunfähigkeit) anrechnen lassen.

Da Sie somit – im Unterschied zu einer Kündigung – mehr als den Rückkaufswert (Rückkaufswert der Lebensversicherung) erhalten, lohnt sich ein solcher Widerspruch oder Rücktritt finanziell (Finanztest – Widerspruch kann lohnen – Lebensversicherungen – Rentenversicherung).

 

Empfohlenes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.