Nürnberger Lebensversicherung – Widerspruch – Belehrung

19. November 2018

Hinweis

19.11.2018

Lebensversicherung der Nürnberger Lebensversicherung AG:

Kunden der Nürnberger Lebensversicherung fragen sich, ob ihnen ein Widerspruchsrecht hinsichtlich ihrer noch laufenden oder schon gekündigten Lebensversicherung zusteht.

Widerspruchsrecht:

Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11) – Urteile des BGH – entschieden hat, dass ein Versicherungsnehmer seine zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossene Lebensversicherung grundsätzlich noch heute widersprechen kann, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat.

Dieses Widerspruchsrecht besteht unabhängig davon, ob die Lebensversicherung noch läuft, bereits abgelaufen ist oder ob Sie diese bereits gekündigt haben.

Nürnberger Lebensversicherung – fehlerhafte Widerspruchsbelehrung:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Nürnberger Lebensversicherung über die Jahre hinweg  unterschiedliche Widerspruchsbelehrungen verwendet hat. Deshalb ist eine Prüfung des jeweiligen Lebensversicherungsvertrags und der Belehrung im Einzelfall unerlässlich.
Bei der Prüfung von Widerspruchsbelehrungen sind z.B. folgende Fehler aufgefallen:

  • Es fehlen die erforderlichen Angaben zur nötigen Form (Textform) des Widerspruchs.
  • Im Hinblick auf den Fristbeginn der Widerspruchsfrist wird fehlerhaft belehrt, wenn es z.B. heißt, dass die Widerspruchsfrist „ab Zugang der beigefügten Unterlagen“ beginnen soll. Fehlerhaft ist es auch, wenn  nur von „Überlassung weiterer Unterlagen“ die Rede ist und die Unterlagen, die den Fristbeginn auslösen, nicht aufgelistet und vollständig benannt werden.

Erhebliche finanzielle Vorteile des Widerspruchs für den Versicherungskunden:

Ein erfolgreicher Widerspruch hat – im Unterschied zu einer Kündigung – erhebliche Vorteile für den Versicherungskunden.
Denn er kann sämtliche Zahlungen (auch die Abschluss- und Verwaltungskosten) sowie einen Nutzungsersatz (= die seitens der Versicherungsgesellschaft mit den eingezahlten Beiträgen über die Jahre hinweg erwirtschafteten Zinsen) (zurück)verlangen und muss sich hierbei lediglich die Beiträge für den erlangten Versicherungsschutz (Todesfall- bzw. evtl. Berufsunfähigkeit) anrechnen lassen (Finanztest – Widerspruch kann lohnen).

Im Unterschied zu einer Kündigung oder einem Verkauf Ihrer Lebens-, Rentenversicherung erhalten Sie also nicht nur den meist deutlich unter Ihren Einzahlungen liegenden Rückkaufswert, sondern einen deutlich höheren Betrag.

 

Empfohlenes Vorgehen:

Da obige Widerspruchsfehler nur beispielhaft sind und im Rahmen einer Bewertung, ob eine Lebensversicherung widersprochen werden kann/soll, eine Einzelfallprüfung unerlässlich ist, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit der Nürnberger Lebensversicherung abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht zu Ihrer mit der Nürnberger Lebensversicherung geschlossenen Lebensversicherung vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.