19.11.2018
AachenMünchener Lebensversicherung AG:
Kunden der AachenMünchener Lebensversicherung AG, die als zweitgrößter Lebensversicherer Deutschlands zur Generali-Gruppe gehört, fragen sich, ob ihnen ein Widerspruchsrecht hinsichtlich ihrer noch laufenden oder schon gekündigten Lebensversicherung zusteht.
Widerspruchsrecht:
Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11) – Urteile des BGH – entschieden hat, dass ein Versicherungsnehmer seine zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossene Lebensversicherung grundsätzlich noch heute widersprechen kann, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat.
Dieses Widerspruchsrecht besteht unabhängig davon, ob die Lebensversicherung noch läuft, bereits abgelaufen ist oder ob Sie diese bereits gekündigt haben.
AachenMünchener Lebensversicherungsverträge – fehlerhafte Widerspruchsbelehrung:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Aachen-Münchener Lebensversicherung AG über die Jahre hinweg unterschiedliche Widerspruchsbelehrungen verwendet hat. Deshalb ist eine Prüfung des jeweiligen Lebensversicherungsvertrags und der Belehrung im Einzelfall unerlässlich.
Bei der Prüfung von Widerspruchsbelehrungen sind z.B. folgende Fehler aufgefallen:
- Es wird eine Widerspruchsfrist von „einem Monat“ angegeben, obwohl die gesetzliche Regelung eine Frist von „30 Tagen“ bzw. zuvor „14 Tagen“ (bis 08.12.2004) vorschreibt.
- Im Hinblick auf den Fristbeginn der Widerspruchsfrist wird fehlerhaft belehrt, wenn es z.B. heißt, dass die Widerspruchsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnen soll.
- Zudem müssen die Unterlagen, die den Fristbeginn auslösen, aufgelistet und vollständig benannt werden. Es genügt nicht, wenn nur von „Überlassung weiterer Unterlagen“ die Rede ist.
- Des Weiteren muss die Widerspruchsbelehrung deutlich hervorgehoben sein. Wird sie nur im Fließtext z.B. ohne drucktechnische Hervorhebung oder Umrandung abgedruckt, kann hiervon nicht ausgegangen werden.
Erhebliche finanzielle Vorteile des Widerspruchs für den Versicherungskunden:
Ein erfolgreicher Widerspruch hat – im Unterschied zu einer Kündigung – erhebliche Vorteile für den Versicherungskunden. Denn er kann sämtliche Zahlungen (auch die Abschluss- und Verwaltungskosten) sowie einen Nutzungsersatz (= die seitens der Versicherungsgesellschaft mit den eingezahlten Beiträgen über die Jahre hinweg erwirtschafteten Zinsen) (zurück)verlangen und muss sich hierbei lediglich die Beiträge für den erlangten Versicherungsschutz (Todesfall- bzw. evtl. Berufsunfähigkeit) anrechnen lassen (Finanztest – Widerspruch kann lohnen.
Im Unterschied zu einer Kündigung oder einem Verkauf Ihrer Lebens-, Rentenversicherung erhalten Sie also nicht nur den meist deutlich unter Ihren Einzahlungen liegenden Rückkaufswert, sondern einen deutlich höheren Betrag.
Empfohlenes Vorgehen:
Da obige Widerspruchsfehler nur beispielhaft sind und im Rahmen einer Bewertung, ob eine Lebensversicherung widersprochen werden kann/soll, eine Einzelfallprüfung unerlässlich ist, empfehlen wir folgendes Vorgehen:
1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht
Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit der Aachen Münchener Lebensversicherung abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht zu Ihrer mit der Aachen Münchener Lebensversicherung geschlossenen Lebensversicherung vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt
Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de