Standard Life – Brexit – Gericht genehmigt Übertragung der Lebensversicherungs-Verträge

25. März 2019

Hinweis

25.03.2019

Standard Life Assurance Limited:

Die schottische Standard Life Assurance Limited strebte – wie bereits berichtet (Standard Life – Brexit – Information – Risiken – Widerspruch – aufgrund des bevorstehenden Brexits die Übertragung der mit ihr abgeschlossenen auf Euro lautenden Versicherungsverträge auf ihre irische Tochter Standard Life International DAC mit Sitz in Dublin an.

Brexit:

Dies gründete darin, dass der britische Versicherer mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) die sog. „EU-Pass-Rechte“ verlieren wird.

Voraussetzung für die Übertragung der Lebensversicherungen:

Allerdings bedurfte es neben einer Überprüfung der Aufsichtsbehörden (PRA, FCA, BaFin) für eine Übertragung der Lebensversicherungsverträge auch noch einer gerichtlichen Zustimmung des obersten schottischen Zivilgerichts (Court of Session).

Zustimmung des obersten schottischen Zivilgerichts:

Diese Genehmigung hat das oberste schottische Zivilgericht nun gemäß einer Pressemitteilung der Standard Life Aberdeen vom 25.03.2019 erteilt und somit der Übertragung der Lebensversicherungsverträge von der schottischen Standard Life Assurance Limited auf die Standard Life International DAC mit Sitz in Dublin zugestimmt.

Auswirkungen – Folgen – Bewertung:

Wie bereits bewertet (Standard Life – Brexit – Information – Risiken – Widerspruch), wurde das Übertragungsvorhaben aus unserer Sicht verharmlost.
Auch jetzt heißt es in der Pressemitteilung der Standard Life vom 25.03.2019, dass es ihr besonders wichtig gewesen sei “,eine Lösung zu finden, die für unsere Kunden möglichst wenige Änderungen bringt“.

Hiervon kann aber nach unserer Bewertung keine Rede sein. Denn im Hinblick auf den Insolvenzschutz hat die Übertragung der Lebensversicherungs-Verträge von der jetzigen Standard Life Assurance Limited auf die Standard Life International DAC u.a. für die deutschen Versicherungskunden gravierende Auswirkungen.

Denn diese Lebensversicherungsverträge unterfallen jetzt mit der Übertragung nicht mehr dem gesetzlichen britischen Entschädigungsfonds FSCS (Financial Services Compensation Scheme), der im Insolvenzfall eines Versicherers zum Schutz der Inhaber von Versicherungsverträgen einspringt und 100 Prozent der Ansprüche aus den Lebensversicherungen garantiert. In Irland, also dem Sitz der Standard Life International DAC existiert kein vergleichbarer Entschädigungsfonds für Lebensversicherungsverträge.

Möglichkeiten der Versicherungskunden:

Viele Versicherungskunden haben jedoch eine Möglichkeit, diesem Problemen entgegenzutreten. Denn aufgrund in zahlreichen zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen enthaltener fehlerhafter Belehrungen oder anderer Formfehler können diese grundsätzlich noch heute widersprochen werden. Ein solcher Widerspruch oder Rücktritt lohnt sich zudem finanziell, weil Sie als Versicherungskunde – im Unterschied zu einer Kündigung – mehr als die eingezahlten Beiträge erhalten.

Empfohlenes Vorgehen:

Wenn Sie aufgrund der anstehenden Übertragung aus Ihrer Lebensversicherung mit der Standard Life aussteigen und ggfs. von einem Widerspruch finanziell profitieren wollen, empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht:

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681)96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de) und wir sagen, Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen. Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir dann im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages (Online-Rechner), erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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