Rückkaufswert der Lebensversicherung

Hinweis

21.11.2018

§ 155 VVG:

Nach § 155 VVG muss der Versicherer seine Versicherungskunden, die eine Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen haben, in der jährlichen Standmitteilung (Lebensversicherung Standmitteilung – Kontoauszug – Leistungsübersicht – Wertmitteilung – Information) über den sog. Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung informieren.

Rückkaufswert:

Unter dem sog. Rückkaufswert versteht man den Auszahlungsbetrag, den der Versicherte bei Kündigung seiner Lebensversicherung erhält. Der Begriff resultiert daher, dass der Versicherer vom Versicherungsnehmer dessen Rechte aus dem Versicherungsvertrag zurück kauft. Er besagt also, wie viel Geld dem Versicherten genau zusteht, wenn er den Lebensversicherungs-Vertrag aktuell kündigen würde.

Hohe Abschlusskosten – Entwicklung des Rückkaufswerts über die Vertragslaufzeit:

Der Grund für die in Relation der eingezahlten Beiträge relativ niedrigen Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen liegt u.a. in den hohen Abschlusskosten. Wie sich der Rückkaufswert über die Vertragslaufzeit hinweg entwickelt, hängt aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben auch davon ab, wann der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Auch sind in den letzten Jahren diverse Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Berechnung der Rückkaufswerte ergangen.

Möglichkeiten der Versicherungskunden:

  • Widerspruch oder Rücktritt:
    Viele Versicherungskunden, die sich mit dieser Problematik der hohen Abschlusskosten bei Lebensversicherungen und den hieraus resultierenden niedrigen Rückkaufswerten nicht abfinden möchten, haben jedoch eine Möglichkeit, dem entgegenzutreten. Denn aufgrund in zahlreichen zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungen enthaltener fehlerhafter Belehrungen oder anderer Formfehler können diese grundsätzlich noch heute widersprochen werden (Urteile des BGH zum Widerspruch der Lebensversicherung). Dieses Widerspruchsrecht besteht unabhängig davon, ob die Versicherung noch läuft, bereits abgelaufen ist oder ob Sie diese bereits gekündigt haben. Somit können auch die Versicherungsnehmer noch profitieren, deren Versicherungen bereits ausgelaufen sind und denen weniger als prognostiziert ausgezahlt wurde.
    Ein solcher Widerspruch oder Rücktritt lohnt sich finanziell, weil Sie als Versicherungskunde – im Unterscheid zu einer Kündigung – mehr als den Rückkaufswert und die eingezahlten Beiträge erhalten (Finanztest – Widerspruch kann lohnen – Lebensversicherungen – Rentenversicherung; Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung). Deshalb kam die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest in ihrem Artikel vom 17.07.2017 zu dem Ergebnis: „Je nachdem, wieviel Sie eingezahlt haben, können Sie bei einer Rückabwicklung schnell einige tausend Euro mehr bekommen als bei einer Kündigung.“
  • Gutachterliche Berechnung:
    Aber auch dann, wenn kein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht bestehen sollte, zeigt die Erfahrung, dass es wirtschaftlich Sinn machen kann, den seitens der Versicherung angegebenen Rückkaufswert gutachterlich überprüfen zu lassen. Wir arbeiten hier mit erfahrenen Gutachtern zusammen, mit denen wir für unsere Mandanten kostengünstige Bewertungen für die Berechnung der Rückabwicklungswerte vereinbaren konnten (Online-Rechner – Warnung).

 

Empfohlenes Vorgehen:

Wenn Sie insoweit Klarheit haben und ggfs. von einem Widerspruch bzw. Rücktritt profitieren wollen, um die Rendite Ihrer Lebensversicherung/Rentenversicherung zu verbessern, empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de und wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sollte ein Widerspruch oder ein Rücktritt nicht in Betracht kommen, aber der Rückkaufswert fehlerhaft berechnet worden sein, unterstützen wir Sie anwaltlich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de