Lebensversicherung – Widerspruchs-Belehrung – Fehler

19. November 2018

Hinweis

19.11.2018

Lebensversicherung Recht zum Widerspruch oder Rücktritt:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Link: Urteile des BGH zum Widerspruch der Lebensversicherung) kann ein Versicherungsnehmer seiner zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossenen Lebensversicherung grundsätzlich noch heute widersprechen, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat.

Fehler bei der Widerspruchs-Belehrung:

Eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung ist zum Beispiel dann gegeben,

  • wenn die Belehrung nicht deutlich hervorgehoben ist
  • eine falsche Frist genannt wird
  • unklar ist, wann die Frist zu laufen beginnen soll
  • nicht richtig auf die Form des Widerspruchs (z.B. Schriftform statt Textform) hingewiesen wird
  • etc.

Ein relevanter Fehler ist aber auch dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformation nicht erhalten hat.

Beispiele für häufige Fehler in den Widerspruchsbelehrungen der Versicherungsgesellschaften:

Da die einzelnen Versicherungsgesellschaften unterschiedliche Widerspruchsbelehrungen verwendet haben und selbst die Widerspruchsbelehrungen eines Versicherers über die Jahre hinweg divergieren, können keine pauschalen Aussagen zur Fehlerhaftigkeit der Widerspruchs-Belehrung getroffen werden. Eine Prüfung im Einzelfall ist daher unerlässlich.
Lediglich beispielhaft werden im Folgenden die uns bei diversen Versicherungsgesellschaften aufgefallenen Fehler ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgelistet:

Empfohlenes Vorgehen:

Da obige Widerspruchsfehler nur beispielhaft sind und im Rahmen einer Bewertung, ob eine Lebensversicherung widersprochen werden kann/soll, eine Einzelfallprüfung unerlässlich ist, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.