Finanztest – Widerspruch kann lohnen – Lebensversicherung – Rentenversicherung

21. Juli 2017
Kategorien: Lebensversicherung

Hinweis

Stand: 21.07.2017

Finanztest Ausgabe 8/2017: „Widerspruch kann lohnen“

Unter dem Titel „Widerspruch kann lohnen“ berichtet die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest in ihrer Ausgabe vom August 2017 über das Widerspruchsrecht bei zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen.

Lebensversicherung – Widerspruch:

Auch wir hatten bereits über das Urteil des BGH vom 07.05.2014 (Az: IV ZR 76/11) – Urteile des BGH – berichtet, das die Grundlage dafür bildet, dass ein Versicherungskunde seinen in diesem Zeitraum abgeschlossenen Lebens-, Renten- oder Zusatzversicherungsvertrag grundsätzlich noch heute widerrufen kann, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden war und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hatte.

Mehr als die Hälfte der Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft:

Finanztest zitiert in diesem Artikel auch die Verbraucherzentrale Hamburg nach deren Schätzungen 50 bis 60 Prozent der zwischen 1994 und 2007 abgeschlossenen Verträge fehlerhafte Belehrungen enthalten. Somit kann mehr als die Hälfte der Verträge noch heute widersprochen und somit rückabgewickelt werden. Weiter heißt es hierzu: „Nutzen Sie die Gunst der Stunde, um schlechte Policen ohne große Einbußen loszuwerden oder miese Verträge im Nachhinein aufzubessern.

Vorteile für den Versicherungskunden:

Über die erheblichen Vorteile der Versicherungskunden aus dem grundsätzlich noch heute bei noch laufenden, bereits gekündigten oder abgelaufenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen bestehenden Widerspruchsrecht hatten wir bereits berichtet. Hinweisen möchten wir nochmals darauf, dass sich der Kunde im Gegensatz zu einer Kündigung nicht auf den meist niedrigeren Rückkaufswert verweisen lassen muss.

Vielmehr hat der Versicherungskunde gegen die Versicherung einen Anspruch auf sämtliche an die Versicherungsgesellschaft bislang erbrachten Zahlungen nebst Nutzungsersatz und muss sich nur die Beiträge für den erlangten Versicherungsschutz anrechnen lassen.

Deshalb hat z.B. auch die Zeitschrift Finanztest am 17.07.2017 berichtet: „Je nachdem, wieviel Sie eingezahlt haben, können Sie bei einer Rückabwicklung schnell einige tausend Euro mehr bekommen als bei einer Kündigung.“

Nach unseren Erfahrungen aus zahlreichen Fällen können wir der Einschätzung der Fachzeitschrift Finanztest und ihrer Titulierung „Widerspruch kann lohnen“ daher nur zustimmen.

Empfohlenes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Überarbeitet am 21.11.2018

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.