Online-Rechner – Lebensversicherung – Warnung

19. November 2018

Hinweis

19.11.2018:

Online-Rechner zum Lebensversicherungs-Widerspruch:

Im Internet sind diverse kostenfreie sog. „Online-Rechner“ oder „Online-Schnell-Rechner“ oder „Online-Versicherungs-Rechner“ verfügbar, mit dessen Hilfe sich der Versicherungskunde seinen bei Widerspruch/Rücktritt von der Lebensversicherung oder Rentenversicherung seitens des Versicherers an ihn zu erstatteten Betrag berechnen lassen kann.

Warnung:

Vor solchen Rechnern ist aus mehrfacher Hinsicht zu warnen:

  • Oftmals werden solche „Rechner“ von sog. Dienstleistern, sog. Legal Techs, die Versicherungsabwicklungen anbieten und vor denen z.B. Verbraucherzentralen oder der Stiftung Warentest warnen (Link: Rückabwicklung über einen Rechtsanwalt), aus Akquisegesichtspunkten angeboten. Deshalb wird ein Ergebnis zumeist nicht online angezeigt, sondern soll erst nach Preisgabe der Kundendaten später an diesen übermittelt werden.
  • Des Weiteren zeigt die Erfahrung, dass die von solchen „Rechnern“ ausgegebenen Rückabwicklungswerte erheblich von den seitens seriösern Gutachtern ermittelten Werten abweichen.
    Ein seriöser Rückabwicklungswert ist aber für die Entscheidungsfindung des Kunden unabdingbar.
    Wird ein zu hoher Wert genannt, um den Versicherungskunden als Rückabwicklungskunden zu gewinnen, wird der Versicherungskunde bei der späteren Realisierbarkeit enttäuscht.
    Wird ein fehlerhafter zu niedriger Wert genannt, sieht der Versicherungskunde vielleicht von einer Rückabwicklung ab, die er aber bei dem korrekten höheren Wert in Angriff genommen hätte.
    Deshalb haben solche Rechner, deren Seriösität der Versicherungskunde nicht beurteilen kann, für denselben wenig Aussagekraft.
  • Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hinsichtlich des sog. Nutzungsersatzes bzw. Nutzungsentschädigung eine pauschale Schätzung der seitens des Versicherers erwirtschafteten Zinsen nicht ausreichend ist.

Finanztest:

In diesem Zusammenhang weist z.B. die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest in einem Artikel vom 17.07.2017 daraufhin, dass die kostenlosen Online-Rechner „häufig nicht mit den genauen Daten des Versicherers, sondern mit Durchschnittswerten“ rechnen und das Ergebnis daher höher oder niedriger ausfallen kann als bei einer genaueren Berechnung mit individuell ermittelten Zins- und Kostensätzen.

Gutachterliche Berechnung:

Um solchen fehlerhaften Rückabwicklungswertberechnungen entgegenzutreten, arbeiten wir nicht mit Online-Rechnern, sondern mit uns seit vielen Jahren bekannten erfahrenen Gutachtern zusammen. Mit diesen konnten wir für unsere Mandanten kostengünstige Bewertungen für die Berechnung der Rückabwicklungswerte bei einem Widerspruch oder Rücktritt von Lebensversicherungen vereinbaren.

  • Dabei wird auf unsere Anfrage beim Gutachter hin der Rückabwicklungswert oder Rückkaufswert der Lebensversicherung in der Regel für eine Pauschale in Höhe von 250 EUR zzgl. USt. konkret berechnet. Hierauf basierend kann dann eine realistische Einschätzung erfolgen, ob ein Widerspruch/Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag wirtschaftlich Sinn macht.
  • Wird dann z.B. zur Einführung bei Gericht ein Gutachten benötigt, kann hierauf basierend seitens des Gutachters ein Paket aus Kurzeinschätzung und Langgutachten erstellt werden.

 

Empfohlenes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts nehmen wir auf ihren wunsch hin Kontakt zu einem erfahrenen Gutachter auf und lassen den Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrag konkret berechnen.
Nach einer entsprechender Abstimmung mit Ihnen erklären dann entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.