Run-off – Lebensversicherung

20. November 2018

Hinweis

20.11.2018:

Im Zusammenhand mit der anhaltenden Niedrigzinsphase und der Einstellung des Lebensversicherungsgeschäfts einzelner Lebensversicherer bzw. des Verkaufs des Lebensversicherungsbestands ist häufig von einem sog. Run-off die Rede, wobei erhebliche Bedenken zu Lasten der Versicherten geäußert werden.

Run-off:

Der Begriff des sog. Run-offs wird nicht einheitlich verwendet. Einige sprechen bereits von einem sog. Run-off, wenn das Versicherungsunternehmen entschieden hat, z.B. seine Lebensversicherungssparte abzuwickeln und deshalb kein Neugeschäft mehr betreibt. Andere verwenden den Begriff des sog. Run-offs  dann, wenn der Versicherer nicht nur sein Neugeschäft einstellen, sondern auch bestehende Versicherungsverträge (Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Riester- und Rürup-Policen), die er sonst bis zum Vertragsablauf weiterführen müsste, loswerden will und sie an eine sog. Run-off-Firma (Abwicklungsfirma) verkauft.

Marktcheck – Kritische Medienberichte:

  • Bei Fondsprofessionell-Online vom 08.05.2018 war z.B. zu lesen: „BaFin-Daten zeigen: Run-offs versetzen Kunden in Rage. Gesellschaften, die … im Fachjargon also einen Run-off betreiben … weisen die höchsten Beschwerdequoten auf.“
  • Spiegel-Online berichtete am 06.07.2018: „Generali Deutschland verkauft Millionen Lebensversicherungsverträge. … Verbraucher müssen nun noch besser aufpassen. … In einem Land, in dem im Schnitt jeder Bundesbürger eine Lebensversicherung hat, sollten langsam alle Alarmglocken schrillen. Das gilt sowohl für die Politik, als auch für die Bürger selbst.“

Erhebliche Bedenken hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Lebensversicherungsverträge:

Bedenken gegen sog. Run-offs werden u.a. dahingehend geäußert, dass Run-off-Unternehmen Probleme mit den lebenslangen Rentenzahlungen bekommen könnten, weil bei ihnen kein „frisches Geld“ von neuen Kunden aus Beiträgen hinzukommt, das sie gewinnbringend anlegen könnten. Deshalb können sie die Renten am Schluss, wenn sie gar keine Beiträge mehr einnehmen, nur noch aus der Verzinsung oder dem Verkauf von vorhandenen Kapitalanlagen finanzieren. Diese Problematik spitzt sich dann immer weiter zu, weil die Renten aus den alten, immer weniger gewordenen Kapitalanlagen finanziert werden müssen.
Auch wenn die BaFin darauf achten soll, dass garantierte Überschussbeteiligungen auch bei neuen Unternehmen erhalten bleiben, gilt dies für nicht fest zugesagte Überschüsse nicht.

Möglichkeiten des Versicherungskunden:

Es stellt sich daher die Frage, ob bzw. was der Versicherungskunde gegen einen sog. Run-off seines Versicherungsvertrages unternehmen kann.
Da der Versicherer den Lebens-/Rentenversicherungsvertrag ohne Zustimmung des Kunden verkaufen kann und es lediglich einer Genehmigung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bedarf, verbleibt dem Kunden bei aufgrund fehlerhafter Belehrungen oder anderer Formfehler einer zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 abgeschlossenen (fondsgebundenen und klassischen) Kapital-Lebensversicherung, Rentenversicherung grundsätzlich die Möglichkeit eines Widerspruchs oder eines Rücktritts (Lebensversicherung – Widerspruch oder Rücktritt). Im Unterschied zu einer Kündigung kann sich ein solcher Widerspruch oder Rücktritt auch finanziell lohnen, weil Sie als Versicherungskunde mehr als die eingezahlten Beiträge erhalten (Finanztest – Widerspruch kann lohnen – Lebensversicherungen – Rentenversicherung).

Empfohlenes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.