Kündigung der Lebensversicherung oder Widerspruch ?

19. November 2018

Hinweis

19.11.2018:

Zwar kann eine Lebensversicherung gekündigt werden. Jedoch sollte der Versicherungskunde beachten, dass er bei einem ihm möglichen Widerspruch oder Rücktritt meist deutlich mehr aus seiner Lebensversicherung herausbekommt (Finanztest – Widerspruch kann lohnen).

Kündigung der Lebensversicherung:

  • => Kunde erhält:
    • nur einen niedrigeren Rückkaufswert, dessen Berechnung zudem noch intransparent ist (Rendite)

Widerspruch der Lebensversicherung:

Ein erfolgreicher Widerspruch hat zur Folge, dass der Lebensversicherungs-/ Rentenversicherungsvertrag rückwirkend entfällt und bereicherungsrechtlich abgewickelt wird.

  • => Kunde erhält:
    • sämtliche an die Versicherungsgesellschaft erbrachten Zahlungen zurück
    • inklusive der hierin enthaltenen relativ hohen Abschluss- und Verwaltungskosten
    • Nutzungsersatz, also die seitens der Versicherungsgesellschaft über die Jahre hinweg mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschafteten Zinsen
    • nur abzgl. eines geringen Bruchteils der Beiträge für den erlangten Versicherungsschutz (Todesfall bzw. evtl. Berufsunfähigkeit)

Erhebliche Vorteile des Widerspruchs/Rücktritts:

Da Sie als Versicherungskunde bei einem erfolgreichen Widerspruch/Rücktritt im Unterschied zu einer Kündigung oder einem Verkauf Ihrer Lebens-, Rentenversicherung nicht nur den meist deutlich unter Ihren Einzahlungen liegenden Rückkaufswert, sondern einen deutlich höheren Betrag erhalten, sollten Sie prüfen lassen, ob Ihnen ein Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht zusteht.

Das ist grds. der Fall, wenn Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Recht zum Widerspruch belehrt worden sind und/oder die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen nicht erhalten haben.

Bereits gekündigte Lebensversicherung:

Auch wenn Sie Ihre Lebensversicherung bereits gekündigt haben und deutlich niedrigere Werte, als oftmals bei Abschluss prognostiziert, bereits realisieren mussten, haben Sie bei einer fehlerhaften Belehrung weiterhin noch die Möglichkeit Ihrer Lebensversicherung zu widersprechen.
Bei erfolgreichem Widerspruch können Sie dann zu dem Rückkaufswert noch eine weitere Zahlung hinsichtlich der vorgenannten Positionen beanspruchen.

 

Empfohlenes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.