Standmitteilung der Lebensversicherung – Kontoauszug – Leistungsübersicht – Information -Wertmitteilung

20. November 2018

Hinweis

20.11.2018:

Standmitteilung – Kontoauszug – Leistungsübersicht – Wertmitteilung – Information:

Versicherungskunden, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, erhalten in der Regel einmal jährlich Post seitens ihres Lebensversicherers, mit der Sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben über den Stand bzw. Wert ihrer Lebensversicherung informiert werden sollen. Einen einheitlichen Terminus für solche Informationsschreiben gibt es nicht. In Anlehnung an den Gesetzestext des § 155 VVG, wonach der Versicherer bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung „den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten“ hat, werden solche Schreiben häufig „Standmitteilung“ genannt. Andere Versicherungsgesellschaften bezeichnen ihre Schreiben als „Kontoauszug“, „Leistungsübersicht“, „Wertmitteilung“ oder „Information zu Ihrer Lebensversicherung“.

§ 155 VVG:

Da die Intransparenz und die Aussagekraft solcher Standmitteilungen kritisiert wurde, hat der Gesetzgeber § 155 VVG neu gefasst, sodass die Versicherer seit dem 01.07.2018 genauerer Angaben in ihren jährlichen Informationsschreiben machen müssen. Während bislang z.B. nur eine Überschussbeteiligung unter Einbeziehung einer Schätzung der künftigen Entwicklung angegeben werden musste, muss jetzt detailliert mitgeteilt werden, wie hoch die Überschüsse sind, die bereits zum Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung garantiert sind.

Erforderliche Angaben in der Standmitteilung nach § 155 Abs. 1 VVG:

  • tatsächliche Stand zuzüglich der Überschussbeteiligung
  • Höhe der bereits garantierten Überschussbeteiligung
  • Leistung im Todesfall inklusive Überschussbeteiligung
  • Leistung bei Vertragsablauf inklusive garantierter Überschussbeteiligung
    • wenn der Vertrag unverändert fortgeführt wird
  • Leistung bei Vertragsablauf inklusive garantierter Überschussbeteiligung
    • wenn der Vertrag beitragsfrei gestellt wird und somit keine Prämien mehr gezahlt werden (sog. Beitragsfreistellung)
  • Auszahlungsbetrag, wenn der Kunde den Lebensversicherungs-Vertrag aktuell kündigen würde (sog. Rückkaufswert) inklusive Überschussbeteiligung
  • bei ab dem 01.07.2018 abgeschlossenen Verträgen: Summe der bisher eingezahlten Beträge

Prognosen – § 155 Abs. 3 VVG:

Sofern der Versicherer Prognosen zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, so muss er auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Prognosen hinweisen.

Besondere Informationspflichten:

Besondere Informationspflichten gibt es z.B. bei Riester- und Rürup-Rentenversicherungen (§ 7a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG) oder bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung – Direktversicherungen, Pensionskassenverträge und Pensionsfondsverträge – (§ 144 VAG).

Kritik:

Auch nach der neuen gesetzlichen Regelung wird der Versicherungskunde über die Höhe des Sparbeitrags, also des Betrags, der nach Abzug aller Kosten übrig bleibt und der lediglich mit dem Garantiezins verzinst wird, im Unklaren gelassen, sodass die Frage nach der konkreten Rendite im Einzelfall offen bleibt. Zudem müssen die Versicherungskunden, die Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen abgeschlossen haben, aktuell zur Kenntnis nehmen, dass Sie aufgrund des niedrigen Zinsniveaus oftmals sogar noch weniger erhalten, als Ihnen noch bei Vertragsabschluss prognostiziert worden war (Rendite der Lebensversicherung – Möglichkeiten der Kunden).

Möglichkeiten der Versicherungskunden:

Viele Versicherungskunden haben jedoch eine Möglichkeit, diesen Problemen entgegenzutreten.
Denn aufgrund in zahlreichen zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 abgeschlossenen (fondsgebundenen und klassischen) Kapital-Lebensversicherungen, Rentenversicherungen enthaltener fehlerhafter Belehrungen oder anderer Formfehler können diese grundsätzlich noch heute widersprochen werden (Urteile des BGH zum Widerspruch der Lebensversicherung). Dieses Widerspruchsrecht besteht unabhängig davon, ob die Versicherung noch läuft, bereits abgelaufen ist oder ob Sie diese bereits gekündigt haben. Somit können auch die Versicherungsnehmer noch profitieren, deren Versicherungen bereits ausgelaufen sind und denen weniger als prognostiziert ausgezahlt wurde.
Ein solcher Widerspruch oder Rücktritt lohnt sich finanziell, weil Sie als Versicherungskunde – im Unterscheid zu einer Kündigung – mehr als die eingezahlten Beiträge erhalten (Finanztest – Widerspruch kann lohnen – Lebensversicherungen – Rentenversicherung). Deshalb kam die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest in ihrem Artikel vom 17.07.2017 zu dem Ergebnis: „Je nachdem, wieviel Sie eingezahlt haben, können Sie bei einer Rückabwicklung schnell einige tausend Euro mehr bekommen als bei einer Kündigung.“

Empfohlenes Vorgehen:

Wenn Sie insoweit Klarheit haben und ggfs. von einem Widerspruch profitieren wollen, um die Rendite Ihrer Lebensversicherung/Rentenversicherung zu verbessern, empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Schlagwörter: § 144 VAG § 155 VVG § 155 VVG n.F. 155 VVG 7a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz Abschlusskosten AltZertG Anlegerschutz Anwalt Auszahlung Begriff beitragsfrei Beitragsfreistellung Belehrung betriebliche Altersversorgung Bewertung BGH Bundesgersichtshof Direktversicherung Einzelfallprüfung Erfahrungen Erstberatung Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht fehlerhafte Widerspruchsbelehrung Finanztest Garantien garantierte Überschussbeteiligung Information Informationschreiben Informationsschreiben Kapital-Lebensversicherung Kapitalanlage Kapitallebensversicherung Kontoauszug Kündigung Lebensversicherer Lebensversicherung Lebensversicherungsgesellschaft Lebensversicherungsmodell Lebensversicherungsrechner Lebensversicherungsvertrag Leistungsübersicht Onlinerechner Pensionsfonds Pensionsfondsvertrag Pensionskasse Pensionskassenvertrag Prognose Prüfung Rechner Rechtsanwalt Rechtsfolgen Rechtsschutzversicherung Rentenversicherung Rentenversicherungsvertrag Riester Rückkaufswert Rücktritt Rücktrittsrecht Rürup Sparbeitrag Standmitteilung Todesfall Überschussbeteiligung Überschüsse Urteil Urteile Verbraucher Verbraucherinformationen Versicherer Versicherung Versicherungsbedingungen Versicherungskunde Versicherungsnehmer Versicherungsrechner Versicherungsschutz Versicherungsunternehmen Vertragsablauf Verwaltungskosten Wertmitteilung Widerpruchsfrist Widerruf Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Widerspruch Widerspruchs-Belehrung Widerspruchsbelehrung Widerspruchsfolgen Widerspruchsrecht

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.