Lebensversicherung – Widerspruch oder Rücktritt oder Widerruf ?

20. November 2018

Hinweis

20.11.2018:

Ob der fehlerhaft belehrte Versicherungskunde seinen Lebensversicherungsvertrag widersprechen oder von ihm zurücktreten kann und somit ein Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt besteht, hängt vom damaligen Zustandekommen der Lebensversicherung ab.

Policenmodell => Widerspruchsrecht:

Hatte der Versicherungsnehmer nur den Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung/Rentenversicherung unterzeichnet und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformationen erst später, zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten, spricht man von dem sog. Policenmodell.
Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung und/oder nicht bzw. nicht vollständigem Erhalt der AVB oder Verbraucherinformationen besteht ein Widerspruchsrecht.

Antragsmodell => Rücktrittsrecht:

Hatte der Versicherungsnehmer dagegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformationen schon bei seiner Unterschrift erhalten und wurde ihm später nur noch der Versicherungsschein zugeschickt, spricht man von dem sog. Antragsmodell.
Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung und/oder nicht bzw. nicht vollständigem Erhalt der AVB oder Verbraucherinformationen steht dem Versicherungsnehmer grds. ein Rücktrittsrecht zu.

Widerrufsrecht:

Ein Widerrufsrecht, wie es z.B. bei Darlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oder fehlerhaften Widerrufsinformationen bekannt ist, gibt es bei den zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 abgeschlossenen (fondsgebundenen und klassischen) Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherungen nicht.

Rechtsfolgen nach Widerspruch oder Rücktritt:

Ob Widerspruch oder Rücktritt, die Rechtsfolgen sind grds. die gleichen. Ist ein erfolgreicher Widerspruch oder Rücktritt erfolgt, entfällt der Lebensversicherungs-/ Rentenversicherungsvertrag rückwirkend und wird bereicherungsrechtlich abgewickelt.
Im Unterschied zu einer Kündigung oder einem Verkauf Ihrer Lebens-, Rentenversicherung erhalten Sie nicht nur den meist deutlich unter Ihren Einzahlungen liegenden Rückkaufswert, sondern sämtliche an die Versicherungsgesellschaft erbrachten Zahlungen, inklusive der hierin enthaltenen relativ hohen Abschluss- und Verwaltungskosten zurück und zudem noch einen Nutzungsersatz, also die seitens der Versicherungsgesellschaft über die Jahre hinweg mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschafteten Zinsen (Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung der Lebensversicherung) und müssen sich nur einen geringen Bruchteil der Beiträge für den erlangten Versicherungsschutz (Todesfall bzw. evtl. Berufsunfähigkeit) anrechnen lassen.
Deshalb hat z.B. auch die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest am 17.07.2017 berichtet: „Je nachdem, wieviel Sie eingezahlt haben, können Sie bei einer Rückabwicklung schnell einige tausend Euro mehr bekommen als bei einer Kündigung.“

Sie sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen ein Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht zusteht.

 

Empfohlenes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.