Lebensversicherung zur Tilgung des Darlehens

Hinweis

19.11.2018:

Kombination eines endfälligen Darlehens mit Tilgungsaussetzung und Lebensversicherung:

In der Vergangenheit wurde z.B. im Rahmen einer Immobilienfinanzierung nicht selten zu einem sog. endfälligen Darlehen mit Tilgungsaussetzung in Kombination mit einer Kapital-Lebensversicherung geraten.
Hierbei nimmt der Darlehensnehmer bei einer Bank zum einen ein Darlehen auf, auf das er während der Laufzeit des Darlehensvertrages nur Zinsen, aber keine Tilgungsleistungen erbringt. Da es erst am Ende der Laufzeit in einer Summe getilgt werden soll, spricht man hier von einem sog. endfälligen Darlehen/Kredit mit Tilgungsaussetzung. Zum anderen schließt er zugleich eine Kapital-Lebensversicherung ab, die die gleiche Laufzeit wie das Darlehen hat und mit der dann später bei Fälligkeit das Darlehen getilgt werden soll.

Risiken/Nachteile:

Ungeachtet etwaiger steuerlicher Vorteile birgt dieses Finanzierungsmodell erhebliche Risiken/Nachteile für den Darlehensnehmer.

Diese bestehen u.a. nicht nur darin, dass der Darlehenszinssatz bei endfälligen Darlehen häufig höher ist und zudem die Darlehenszinsbelastung mangels Tilgung während der Laufzeit – im Unterschied zum sog. Annuitätendarlehen – nicht sinkt, sondern gleich hoch bleibt. Besonders hoch ist das Risiko, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung später nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen.

Zu geringe Ablaufleistung der Lebensversicherung:

Dieses Risiko der zu geringen Ablaufleistung realisiert sich derzeit in zahlreichen Fällen, da die Ablaufleistungen der Lebensversicherungen häufig deutlich niedriger sind, als bei deren Abschluss prognostiziert wurde (Rendite von Lebensversicherungen). Die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest berichtete, dass langjährige Versicherungskunden bis zu 50% weniger Leistung erhalten, als ihnen noch beim Abschluss der Versicherung in Aussicht gestellt worden war. Folglich sind die Darlehensnehmer bei Darlehensablauf nicht in der Lage das Darlehen mit der Lebensversicherung zu tilgen und es besteht eine erhebliche Finanzierungslücke.

Schadensersatz:

Über die aus dem Finanzierungsmodell der Kombination eines endfälligen Darlehens mit Tilgungsaussetzung und einer Lebensversicherung resultierenden Risiken sind Darlehensnehmer grds. aufzuklären. Ist hier keine hinreichende Aufklärung erfolgt, stehen den Darlehensnehmern Schadensersatzansprüche zu.

Widerspruch oder Rücktritt bzgl. der Lebensversicherung:

Daneben können sich für den Darlehensnehmer, der zugleich Versicherungskunde ist, weitere Handlungsoptionen ergeben, wenn die Lebensversicherung im Zeitraum vom 29.07.1994 bis 31.12.2007 abgeschlossen wurde und derselben aufgrund fehlerhafter Belehrungen oder anderer Formfehler noch heute widersprochen werden kann. Denn dann erhält der Versicherungsnehmer im Rahmen der Rückabwicklung zumeist eine deutlich höhere Ablaufleistung (Kündigung der Lebensversicherung oder Widerspruch).
Ein solches Widerspruchsrecht besteht unabhängig davon, ob die Lebensversicherung noch läuft, bereits abgelaufen ist oder ob diese bereits gekündigt wurde.

Gutachterliche Bewertung des Rückkaufswertes und des Darlehenszinses:

Selbst wenn die Lebensversicherung nicht im vorgenannten Zeitraum abgeschlossen wurde oder aus anderen Gründen kein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht (Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung der Lebensversicherung) in Betracht kommt, empfiehlt sich nach unserer Erfahrung eine gutachterliche Überprüfung des seitens des Versicherers genannten Rückkaufswertes wie auch ggfs. des seitens der Bank berechneten Zinses. Daher arbeiten wir mit spezialisierten Gutachtern zusammen. Nicht selten sind die Berechnungen angreifbar und eine offene Finanzierungslücke kann bereits auf diesem Weg zumindest teilweise geschlossen werden.

Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung hier unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Auch stellen wir den Kontakt zu erfahrenen finanzmathematischen Gutachtern her, mit denen wir schon seit vielen Jahren zusammenarbeiten
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de