Fondsgebundene Lebensversicherung – Rückabwicklung – Schadensersatz

Hinweis

20.11.2018

Fondsgebunde Lebensversicherung:

Bei Kapitallebensversicherungen wird u.a. zwischen sog. klassischen Lebensversicherungen und sog. fondsgebundenen Lebensversicherungen unterschieden. Während bei den klassischen Lebensversicherungen eine Investition der Lebensversicherungsgesellschaft vornehmlich in festverzinsliche Wertpapiere, Immobilien und zu einem geringen Teil in Aktien erfolgt, wird bei einer sog. fondsgebundenen Lebensversicherung in einen oder mehrere Investmentfonds unter dem Mantel eines Lebensversicherungsvertrages investiert. Deshalb ist bei einer sog. fondsgebundenen Lebensversicherung auch von einer Kombination von einer Risikolebensversicherung mit einer Fondsanlage die Rede.

Risiken:

Im Unterschied zu einer sog. klassischen Lebensversicherung sind die Risiken bei einer sog. fondsgebundenen Lebensversicherung höher. Denn der Versicherungskunde trägt hier auch die dem/den Investmentfonds immanenten Risiken und es gibt in der Regel keinen Garantiezins.

Aufklärungspflicht – Schadensersatz:

Deshalb bestehen bei der Vermittlung und Beratung zu sog. fondsgebundenen Lebensversicherungen auch höhere Aufklärungspflichten. Werden diese seitens des Vermittlers/Beraters verletzt, kann der Versicherungskunde Schadensersatz beanspruchen.

Widerspruch – Rücktritt – Rückabwicklung auch bei fondsgebunden Lebensversicherung möglich:

Auch zahlreiche der zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 abgeschlossenen sog. fondsgebundenen Kapital-Lebensversicherungen enthalten fehlerhafte Belehrungen oder andere Formfehler, weshalb diese grundsätzlich noch heute widersprochen werden können (Urteile des BGH zum Widerspruch der Lebensversicherung) und zwar unabhängig davon, ob die Versicherung noch läuft, bereits abgelaufen ist oder ob Sie diese bereits gekündigt haben.
Zu beachten ist aber, dass die einer sog. fondsgebundenen Lebensversicherung immanenten Risiken auch im Rahmen der Abwicklung nach einem erfolgten Widerspruch/Rücktritt berücksichtigt werden müssen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.11.2015 (Az.: IV ZR 513/14) entschieden, dass sich der Versicherungskunde auch die Verluste seiner Fonds anrechnen lassen muss.

Unser Angebot an Sie:

Falls Sie sich fehlerhaft beraten fühlen oder Sie wissen möchten, ob Sie Ihre sog. fondsgebundene Lebensversicherung rückabwickeln können, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir prüfen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche und/oder ein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht zustehen.
Sofern es Ihnen nur, um eine Bewertung eines Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht geht, so bieten Ihnen diesbzgl. ein kostengünstiges Prüfungsangebots an. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung. Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de