Allianz Lebensversicherung – Keine Verlusthaftung der Allianz Deutschland für ihre Lebensversicherung mehr?

27. März 2019

Hinweis

27.03.2019:

Keine Verlusthaftung der Allianz Deutschland für ihre Tochter Allianz Lebensversicherung mehr:

Wie der aktuellen Presse (u.a. der Süddeutschen Zeitung – 19.03.2019) zu entnehmen ist, soll die Allianz Deutschland AG ihren Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Tochter Allianz Lebensversicherung AG nicht verlängert haben. Somit müsse diese die Allianz Lebensversicherung AG im Falle von Verlusten auch nicht mehr finanziell unterstützen.
Es wird vermutet, dass die Allianz hiermit einer geplanten Gesetzesänderung zuvor kommen wollte.
Danach sollen sich Versicherer (Konzernmütter), die bislang die Ausschüttungen ihrer Lebensversicherungstöchter angenommen hatten, sich später aber durch die Kündigung oder das Auslaufenlassen von Gewinnabführungsverträgen und dem damit einhergehenden Einstehen für künftige Verluste von der Verlusthaftung lossagen wollen, dies in Zukunft durch die Finanzaufsicht (BaFin) genehmigen lassen müssen.

Bewertung:

Dass ein Konzernmutter mit der Kündigung oder dem Auslaufenlassen von Gewinnabführungsverträgen auf Gewinnausschüttungen ihrer Lebensversicherungstochter verzichtet, um so nicht mehr für zukünftige Verluste derselben einstehen zu müssen, lässt aus unserer Sicht den Schluss zu, dass das Szenario zukünftiger Verluste der Lebensversicherungstochter nicht unrealistisch ist.

Schlechte Rendite und Probleme einiger Lebensversicherungsgesellschaften:

Über die schlechte Rendite von Lebensversicherungen oder die problematische Lage deutscher Lebensversicherungsgesellschaften hatten wir bereits berichtet (Rendite der Kapitallebensversicherung).
So warnte z.B. auch Spiegel-Online am 06.07.2018: „Die niedrigen Zinsen treffen Kunden wie Anbieter hart, die schlechten Nachrichten reißen nicht ab. 34 von 84 Lebensversicherern stehen bereits unter ‚intensivierter Aufsicht‘ der BaFin“ (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).

Widerspruch oder Rücktritt als Möglichkeit der Versicherungskunden:

Viele Kunden der Allianz Lebensversicherung AG, die nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden waren (Allianz Lebensversicherung – Widerspruch – Belehrung) können ihre Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung widersprechen.

Dadurch können Sie sich den oben geschilderten Problemen entziehen und somit von den – im Unterschied zu einer Kündigung – erhebliche Widerspruchs-Vorteilen profitieren (siehe Finanztest – Widerspruch kann lohnen – Lebensversicherung – Rentenversicherung).

Empfohlenes Vorgehen:

Kunden, die Ihre Lebensversicherung oder Rentenversicherung widersprechen möchten, empfehlen wir aufgrund der über die Jahre hinweg seitens der Allianz unterschiedlich verwendeten Widerspruchsbelehrungen, die eine Einzelfallprüfung unerlässlich macht, folgendes Vorgehen:

1. Schritt: Prüfung, ob für Sie ein Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht besteht

Haben Sie eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit der Allianz Lebensversicherung AG abgeschlossen und möchten Sie eine Einschätzung hinsichtlich Ihres Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots eine erste Bewertung für Sie im Hinblick auf ein Ihnen zustehendes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht zu Ihrer mit der Allianz Lebensversicherung AG geschlossenen Lebensversicherung vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Widerspruch oder Rücktritt

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts und einer etwaigen gutachterlichen Berechnung (Online-Rechner) des Ihnen zustehenden Rückabwicklungsbetrages, erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerspruch oder Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherung.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung Ihrer Versicherung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter “Mehr aus Ihrer Lebensversicherung ausgezahlt erhalten!”

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.