EuGH – Fremdwährungsdarlehen – Urteil vom 3.10.2019 – Fortsetzung der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung

4. Oktober 2019

Hinweis

04.10.2019

Urteil des EuGH vom 3.10.2019 (Az.: C-260/18):

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell mit Urteil vom 3. Oktober 2019 entschieden, dass in Fremdwährungskrediten enthaltene missbräuchliche Klauseln über die Anwendung einer Wechselkursdifferenz nicht durch allgemeine gesetzliche Bestimmungen ersetzt werden dürfen. Vielmehr kann eine solch unwirksame Vertrags-Klausel zur Unwirksamkeit des gesamten Darlehensvertrages führen.

Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF):

Zugrunde lag dieser Entscheidung des EuGH vom 3.10.2019 ein in Polen geschlossenen Fremdwährungs-Kredit, der an den Schweizer Franken (CHF) als Fremdwährung gekoppelt war.

Positive Folgen für Darlehensnehmer:

Nach dem Urteil des EuGH können Darlehensnehmer, deren Fremdwährungs-Darlehen solch unwirksame Klauseln zur Wechselkursdifferenz (Indexierungsmechanismus) enthalten, gegenüber der Bank die Rückabwicklung ihres Fremdwährungskredits verlangen.
Dies kann all jenen Verbrauchern helfen, deren Darlehen sich durch drastische Währungskursanstiege erheblich verteuert haben.
Nach unseren Erfahrungen aus zahlreichen Mandaten mussten auch deutsche Darlehensnehmer, die Fremdwährungskredite (Fremdwährungskredit / Fremdwährungsdarlehen) in Schweizer Franken aufgenommen hatten, in den vergangenen Jahren dramatische Entwicklungen erleben, nachdem der Schweizer Franken (CHF) infolge der Entkoppelung vom Euro deutlich aufgewertet wurde.

Rechtsanwalt-Bewertung – Fortsetzung der positiven Rechtsprechung für Darlehensnehmer von Fremdwährungsdarlehen:

Wir vertreten schon seit längerer Zeit durch Fremdwährungsdarlehen geschädigte Darlehensnehmer (vgl. z.B. Fremdwährungs-Darlehen – S-Immofin – Schadensersatz – Rückabwicklung) und können somit bestätigen, dass der EuGH mit seinem aktuellen Urteil vom 3.10.2019 (Az.: C-260/18) die verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu Fremdwährungskrediten fortsetzt.

  • Bereits im Jahr 2014 hatte der EuGH mit Urteil vom 30.04.2014 (Az.: C-26/13) entschieden, dass Bankkunden über die mit einem Fremdwährungskredit verbundenen Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen.
  • Im weiteren Verlauf hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 20.09.2017 (Au.: C-186-16) festgestellt, dass die kreditgebende Bank umfassend darüber aufklären muss, welche Risiken mit der Anbindung des Vertragszinses an die Wechselkursentwicklung des Schweizer Franken (CHF) zum Euro (EUR) verbunden sind und welche Auswirkungen solche Wechselkursschwankungen auf den Umfang der Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers haben können.
  • Diese Rechtsprechung wurde kurze Zeit später auch von Bundesgerichtshof BGH mit Urteil vom 19.12.2017 (Az.: XI ZR 152/17) aufgegriffen.

Empfehlung:

Den Kunden bzw. Darlehensnehmern, die nicht über die erheblichen Risiken des Fremdwährungskredits aufgeklärt worden sind oder deren Fremdwährungsdarlehen solche Klauseln über die Anwendung einer Wechselkursdifferenz enthalten, empfehlen wir, tätig zu werden, bevor später evtl. die Bank wegen einer zu hohen offenen Darlehensvaluta eine Nachbesicherung fordert oder die offenen Darlehensvaluta später nicht bedient werden kann.
Wird hier zu lange zugewartet, gehen Sie das Risiko ein, dass Ansprüche später verjährt oder Gestaltungsrechte verfristet sind.

Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung hier unerlässlich ist, bieten wir den Geschädigten zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, fragen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um Kostendeckung an.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.